Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1998

BGH Beschluss vom 17.06.1998 – 3 StR 243/98

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom

17. Juni 1998

in der Strafsache

gegen

wegen Mordes u. a.

Der 3.

Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag

des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwer-

deführers am 17. Juni 1998 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil

des Landgerichts Aurich vom 17. Dezember 1997

wird als unbegründet verworfen, da die Nachprü-

fung des Urteils auf Grund der Revisionsrecht-

fertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des

Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Verurteilung wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren hat der Tatrichter den Strafrahmen des § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB a.F. (5 Jahre bis 15 Jahre) zugrundegelegt. § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StGB in der Fassung des 6. Strafrechtsreformgesetzes stellt das mildere Recht dar (3 Jahre bis 15 Jahre; vgl. BGH, Beschl. v. 23. April 1998 - 1 StR 180/98 - zur Veröffentlichung bestimmt). Da das Schwergewicht des Unrechtsgehalts dieser - dem Mord vorangehenden - Tat auf dem brutalen Einwirken auf das Tatopfer lag und das Landgericht deshalb einen minder schweren Fall abgelehnt hat, schließt der Senat aus, daß die Strafkammer bei Anwendung des milderen Rechts auf eine geringere Einzelstrafe

erkannt hätte.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu

tragen.

zschockelt Rissing-van Saan Miebach

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