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BGH Beschluss vom 17.06.1998 – 3 StR 217/98

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

vom 17. Juni 1998 in der Strafsache

gegen

wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 17. Juni 1998 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig be-

schlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 15. Januar 1998 mit den Feststellungen auf-

gehoben.

2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer

des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit einer sachlichrechtlichen Beanstan-

dung Erfolg.

Nach den Feststellungen rief der Angeklagte um

17.47 Uhr über den Polizeinotruf bei der Polizeibehörde

M. an und drohte damit, eine Filiale der Lebensmittelkette A. in der Stadt ”in die Luft zu sprengen, sollten seitens der Firma A. nicht innerhalb einer Stunde

30 Millionen Deutsche Mark gezahlt werden”. Diese Drohung wiederholte er innerhalb von knapp zwei Stunden noch dreimal. Beim letzten Telefonat wurde er aufgrund einer Notruf-

rückverfolgung festgenommen. Eine knapp drei Stunden nach

Tatbeginn beim Angeklagten entnommene Blutprobe ergab eine

Blutalkoholkonzentration von 2,45 %o.

Damit ist nicht festgestellt, daß der Angeklagte den Vorsatz der Nachteilszufügung i.S.v. § 253 Abs. 1 StGB hatte und in Bereicherungsabsicht handelte. Auf ausdrückliche Feststellungen hierzu konnte schon wegen der erkennbar unrealistischen Forderung und deshalb nicht verzichtet werden, weil der Angeklagte zur Tatzeit unter erheblichem Alkoholeinfluß stand. Welche Auswirkungen dieser bei dem alkoholkranken Angeklagten hatte, kann dem Urteil ebenfalls nicht entnommen werden. Bei der Erörterung zur Schuldfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit sind die Darlegungen eines Sachverständigen zu einer anderen Tat (sexuelle Handlungen an einem Kind) wiedergegeben, die der Angeklagte acht Tage später begangen haben soll. Wegen dieses Tatvorwurfs ist das Verfahren jedoch zum Zweck weiterer Aufklärung abge-

trennt worden.

Die von der Strafkammer im Rahmen der Strafzumessung angestellte Überlegung, die Höhe der Forderung lasse "keinen Zweifel daran aufkommen, daß der Angeklagte sich seines Verhaltens bewußt war und es ernst meinte”, ersetzt solche Feststellungen nicht. Gerade die Forderung, 30 Mio.

DM nach Geschäftsschluß der Banken innerhalb einer Stunde

zu zahlen, ist eher geeignet, Zweifel an der subjektiven

Tatseite zu wecken.

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