Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1998

BGH Beschluss vom 10.06.1998 – 5 StR 232/98

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 10. Juni 1998 in der Strafsache gegen

wegen Totschlags

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Juni 1998 beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Zwickau vom 23. Januar 1998 nach § 349 Abs. 4 insoweit mit den Feststellungen aufgehoben, als davon abgesehen worden ist, die Unterbringung des An-

geklagten in einer Entziehungsanstalt anzuordnen.

2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO

als unbegründet verworfen. 3. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere

Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags unter Einbeziehung mehrerer früher verhängter Strafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, soweit das Rechtsmittel sich gegen den Schuldspruch und den Strafausspruch richtet. Dagegen hält das Urteil sachlichrechtlicher Prüfung insoweit nicht stand, als das Landgericht davon abgesehen hat, die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB anzuordnen. Hierzu hat der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt:

„Die Begründung, mit der das Landgericht die Unterbringung des Angeklagten gemäß § 64 StGB abgelehnt hat, ist rechtlich nicht tragfähig. Es stellt insoweit entscheidend darauf ab, daß bei dem Angeklagten ‚aus keiner Quelle eine Entzugssymptomatik bekannt‘ geworden sei, er ‚keine Arbeitsstelle wegen Alkoholkonsums verloren‘ habe und auch nach seiner Festnahme in dieser Sache ‚keinerlei Entzugserscheinungen bemerkt‘ worden seien (UA S. 53/54). Das begründet die Besorgnis, der Tatrichter habe den Rechtsbegriff ‚Hang‘ (§ 64 StGB) verkannt.

‚Hang im Sinne von § 64 StGB ist nicht nur — wovon das Landgericht möglicherweise ausgeht — eine chronische, auf körperliche Sucht beruhende Abhängigkeit, sondern es genügt eine eingewurzelte, aufgrund psychischer Disposition bestehende oder durch Übung erworbene intensive Neigung, immer wieder Rauschmittel im Übermaß zu sich zu nehmen. Diese Neigung muß noch nicht den Grad physischer Abhängigkeit erreicht haben ...‘ (Senat, Beschluß vom 7. Mai 1996 — 5 StR 158/96 -). Die Feststellungen (UA S. 4/6) legen nahe, daß bei dem Angeklagten ein Hang in diesem Sinne besteht. Und im Rahmen der Strafzumessung ist schlüssig dargetan, ‚daß der Angeklagte dazu neigte, nach Alkoholgenuß Straftaten zu begehen‘ (UA S. 49).

Die beantragte Teilaufhebung (vgl. auch BGH, Beschluß vom 17. September 1993 — 4 StR 509/93 -) muß hier den Strafaus-

spruch nicht berühren.“

Laufhütte Häger Nack

Tepperwien Gerhardt