Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1998
BGH Beschluss vom 03.06.1998 – 3 StR 237/98
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom 3. Juni 1998
in der Strafsache
gegen
wegen Zuwiderhandelns gegen ein vereinsrechtliches
Betätigungsverbot u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. Juni 1998 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO
einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 16. Dezember 1997
a) im Schuldspruch dahingehend abgeändert, daß die Verurteilung wegen Ver-
unglimpfung des Staates entfällt,
b) im Strafausspruch mit den zugehöri-
gen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts
zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verwor-
fen.
Gründe§
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift
ausgeführt:
"Soweit der Beschwerdeführer wegen Verunglimpfung des Staates verurteilt worden ist, besteht das Verfahrenshindernis der Verfolgungsverjährung. Anders als die durch eine Plakataktion begangene Zuwiderhandlung gegen ein vereinsrechtliches Betätigungsverbot (vgl. BGH NStZ 1996, 393) unterliegt der hier von der Strafkammer festgestellte Verstoß gegen § 90 a Abs. 1 Nr. 1 StGB der Presseverjährung. Nach §§ 22 Abs. 1 des Berliner Pressegesetzes beträgt die Verjährungsfrist bei mittels eines Druckwerks begangenen Vergehen sechs Monate. Eine zur Verjährungsunterbrechung geeignete Handlung ($S 78 c Abs. 1 Satz 1 StGB) ist im vorliegenden Fall zumindest in der Zeit zwischen dem 12. November 1996 (an dem ausweislich von Bd. II Bl. 117 und 121 d.A. Termin zur Fortsetzung der Hauptverhandlung auf den 20. November 1996 bestimmt worden ist) und der am 4. November 1997 verfügten Anberaumung einer neuen Hauptverhandlung (Ladungsband Bl. 1/2) nicht erfolgt, so daß eine Ahndung der Tat insofern, als ein Verstoß gegen $S 90 a StGB in Rede steht, spätestens seit dem 12. Mai 1997 ausgeschlossen ist (S 78 Abs. 1 Satz 1 StGB).
Die Änderung des Schuldspruchs nötigt schon deswegen zur Aufhebung des Strafausspruchs, weil ihm der Strafrahmen des nicht anwendbaren § 90 a StGB zugrundeliegt (UA S. 13).
Dagegen kann die Einziehungsanordnung bestehen bleiben. Ihr steht der Eintritt von Verfolgungsverjährung nicht entgegen (§ 76 a Abs. 2 Nr. 1 StGB) ."
Dem schließt sich der Senat an. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (S 349 Abs. 2 StPO).
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