Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1998

BGH Beschluss vom 26.05.1998 – 5 StR 199/98

5. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 26. Mai 1998 in der Strafsache gegen

wegen versuchten Totschlags

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Mai 1998

beschlossen:

1.

Dem Angeklagten R wird auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 1. Dezember 1997 gewährt. Damit sind der gemäß § 346 Abs. 2 StPO gestellte Antrag dieses Angeklagten erledigt und der Beschluß des Landgerichts Chemnitz vom 10. Februar 1998 gegenstandslos.

Die Revisionen der Angeklagten R und R gegen das genannte Urteil des Landgerichts Chemnitz werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegrün-

det verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dadurch dem Nebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

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