Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1998

BGH Beschluss vom 14.05.1998 – 4 StR 211/98

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

14. Mai 1998

in der Strafsache

gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. Mai 1998 gemäß S$S 349 Abs. 2 und 4 StPO be-

schlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 17. Dezember 1997 im Rechtsfolgenausspruch dahin abgeändert, daß dem Angeklagten vor Ablauf von drei Monaten keine neue Fahrer-

laubnis erteilt werden darf.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3. Von den Kosten des Revisionsverfahrens und den dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen tragen der Angeklagte drei Viertel, die Staatskasse ein Viertel; die Revisionsgebühr wird um ein Viertel er-

mäßigt.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Es hat ihm ferner die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und angeordnet, daß die Verwaltungsbehörde vor Ablauf von zwei Jahren keine neue Fahrerlaubnis erteilen darf. Mit seiner zulässigerweise auf den Rechtsfolgenaus-

spruch beschränkten Revision rügt der Angeklagte die Ver-

letzung materiellen Rechts; er beanstandet insbesondere den Entzug der Fahrerlaubnis und die angeordnete Dauer der

Sperrfrist nach SS 69, 69a StGB.

1. Die Revision ist unbegründet, soweit sie sich gegen den Strafausspruch und gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis richtet. Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 20. April 1998 zutreffend ausgeführt hat, was durch die Ausführungen des Verteidigers im Schriftsatz vom 6. Mai 1998 nicht entkräftet wird, ergibt sich die charakterliche Ungeeignetheit des Angeklagten zum Führen von Kraftfahrzeugen aus dem Tatgeschehen, auch wenn diesem kein

Regelbeispiel des $S 69 Abs. 2 StGB zugrundeliegt.

2. Die Dauer der angeordneten Sperre für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach § 69a Abs. 1 StGB hält jedoch rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Der Senat stimmt den Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 20. April 1998 zu und setzt entsprechend § 354 Abs. 1 StPO dem Antrag des Generalbundesanwalts vom 23. April 1998 folgend die Mindestsperrfrist von drei Monaten gemäß S§ 69a Abs. 4 Satz 2 StGB fest. Daß diese Sperre mit Rechtskraft dieses Beschlusses gemäß S 69a Abs. 5 Satz 2 StGB durch die Anrechnung des vorläufigen Entzugs der Fahrerlaubnis bereits abgelaufen sein wird, steht der Anordnung der Sperre nicht entgegen (vgl. Lackner StGB 22. Aufl. $S 69a Rdn. 6).

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 4 StPO.

Meyer-Goßner Maatz Kuckein

Athing Ernemann