Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1998
BGH Beschluss vom 06.05.1998 – 5 StR 91/98
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
0455 061
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom 6. Mai 1998 in der Strafsache
gegen
Erhardt R in aus Ve, geboren am EEE 1957 ir "EEE,
wegen Betruges
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am
6. Mai 1998 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 3. Dezember 1997 wird nach S 349 Abs. 2 StPO als unbe-
gründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des
Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Daß der Freispruch des Angeklagten wegen der Vortaten und die Anordnung seiner Unterbringung gemäß § 63 StGB nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Landgerichts zu Unrecht erfolgt waren, hinderte das Landgericht nicht, dem Angeklagten im Hinblick auf die Warnfunktion des Urteils jenen „Bewährungsbruch“ anzulasten. Daß ein Wider-
ruf jener Aussetzung nach § 67g9 StGB aufgrund der nunmehr
zur Schuldfähigkeit des Angeklagten gewonnenen besseren Erkenntnisse naheliegend nicht in Betracht kommen wird,
steht dieser Wertung nicht entgegen.
Harms Häger Basdorf
Tepperwien Gerhardt