Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1998

BGH Beschluss vom 06.05.1998 – 5 StR 91/98

5. Strafsenat

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0455 061

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 6. Mai 1998 in der Strafsache

gegen

Erhardt R in aus Ve, geboren am EEE 1957 ir "EEE,

wegen Betruges

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am

6. Mai 1998 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 3. Dezember 1997 wird nach S 349 Abs. 2 StPO als unbe-

gründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des

Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Daß der Freispruch des Angeklagten wegen der Vortaten und die Anordnung seiner Unterbringung gemäß § 63 StGB nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Landgerichts zu Unrecht erfolgt waren, hinderte das Landgericht nicht, dem Angeklagten im Hinblick auf die Warnfunktion des Urteils jenen „Bewährungsbruch“ anzulasten. Daß ein Wider-

ruf jener Aussetzung nach § 67g9 StGB aufgrund der nunmehr

zur Schuldfähigkeit des Angeklagten gewonnenen besseren Erkenntnisse naheliegend nicht in Betracht kommen wird,

steht dieser Wertung nicht entgegen.

Harms Häger Basdorf

Tepperwien Gerhardt