Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1998

BGH Beschluss vom 06.05.1998 – 5 StR 88/98

5. Strafsenat

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I

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 6. Mai 1998 in der Strafsache gegen

1. Franz Dieter FB aus Hop. dort geboren am 1941,

2.Johianrn H EB aus HER, dort geboren am EP 1947,

wegen Untreue u.a.

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U 3

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Mai 1998 beschlossen:

1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 30. Juni 1997 im Schuldspruch nach § 349 Abs. 4 StPO dahin berichtigt, daß der Angeklagte FED wegen Untreue in 187 Fällen und Bestechlichkeit in 21 Fällen und der Angeklagte Hg wegen Untreue in 94 Fällen und Bestechlichkeit in zehn Fällen verurteilt sind.

2. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden nach 8 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

3. Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten FE wegen Untreue in 189 Fällen und Bestechlichkeit in 21 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten und den Angeklagten HB wegen Untreue in 96 Fällen und Bestechlichkeit in zehn Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und die Vollstreckung der Strafen zur Bewährung ausgesetzt. Die Revisionen der Angeklagten haben mit der Sachrüge in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im übrigen sind sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Das Landgericht hat die Angeklagten in den Fällen 1224 und 1268 der Urteilsgründe jeweils wegen Untreue verurteilt, obwohl diese Taten in der Hauptverhandlung bereits gemäß 8 154 Abs. 2 StPO eingestellt worden waren. Der Senat hat deshalb den Schuldspruch entsprechend berichtigt; die

wegen dieser Taten verhängten Einzelstrafen entfallen. Aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts hat der Senat — in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO - bei beiden Angeklagten jeweils in einem Fall der Verurteilung zu Einzelgeldstrafen wegen Untreue (Fall 27/Fall 202) die Anzahl der ausgesprochenen Tagessätze von 100 auf 90 ermäßigt.

Die Strafkammer hat die lange, von den Angeklagten nicht zu vertretende Verfahrensdauer bei der Strafrahmenwahl und der Bemessung der Gesamtstrafen berücksichtigt. Daß sie für das Ausmaß der Herabsetzung der Einzelstrafen und der Gesamtstrafe keinen rechnerisch bestimmbaren Maßstab ausgeworfen hat, beschwert die Angeklagten nicht. Es kann ausgeschlossen werden, daß die exakte Angabe der insoweit vorgenommenen Strafmilderung zu niedrigeren Strafen geführt hätte. Daß hier minder schwere Fälle angenommen worden sind, ist nur mit wesentlicher Berücksichtigung der langen Verfahrensdauer zu erklären. Die Aufhebung der wegen der bereits eingestellten Taten verhängten Einzelgeldstrafen führt zu keiner anderen Bewertung. Angesichts der Anzahl der verbleibenden Einzelstrafen schließt der Senat aus, daß das Landgericht niedrigere als die erkannten

Gesamtstrafen festgesetzt hätte.

Harms Häger Basdorf

Tepperwien Gerhardt