Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1998

BGH Beschluss vom 05.05.1998 – 5 StR 147/98

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 5. Mai 1998 in der Strafsache gegen

Atef El-Meghawry Mohammed KO aus DAMM, geboren am EB 1955 in A1-CE (Ägypten),

wegen Geldfälschung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Mai 1998

beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 2. Dezember 1997 nach § 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als

unbegründet verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts

zurückverwiesen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Geldfälschung nach § 146 Abs. 1 StGB a.F. verurteilt. Angesichts der Reduzierung der Mindeststrafe von zwei Jahren auf ein Jahr Freiheitsstrafe durch die Neufassung der Vorschrift des § 146 Abs. 1 StGB im 6. StrRG vom 26. Januar 1998 (BGBl. | S. 164) kann der Senat im Rahmen der Prüfung gemäß § 354a StPO nicht

mit letzter Sicherheit ausschließen, daß der Tatrichter bei Zugrundelegung des neuen Rechts zu einer milderen Strafe gelangt wäre. Der Aufhebung von

Feststellungen bedarf es nicht.

Harms Häger Basdorf

Tepperwien Gerhardt