Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1998

BGH Beschluss vom 30.04.1998 – 3 StR 80/98

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

30. April 1998

in der Strafsache

gegen

wegen Bestechlichkeit u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. April 1998 gemäß S 154 Abs. 2 i.V. mit Abs. 1 Nr. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 16. Oktober 1997 wird das Verfahren hinsichtlich der Fälle II. 35-39, VI. 1, VII. 1 und VIII. 1 der Urteilsgründe vorläufig eingestellt; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten

der Staatskasse zur Last.

2. Der Schuldspruch des vorgenannten Urteils wird dahingehend geändert, daß der Angeklagte wegen Bestechlichkeit in 216 Fällen sowie wegen

Betruges schuldig ist.

3. Im übrigen wird die Revision gegen das vorgenannte Urteil als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (Ss 349 Abs. 2 StPO).

4. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels

zu tragen.

Gründe§

Hinsichtlich der Teileinstellung folgt der Senat dem Antrag des Generalbundesanwalts, das Verfahren in 8 Fällen der Verurteilung wegen Bestechlichkeit gem. § 154 StPO ein-

zustellen.

Die Tatsache, daß infolge der vorläufigen Verfahrenseinstellung acht Einzelfreiheitsstrafen von jeweils sechs Monaten entfallen, nötigt nicht zur Aufhebung der Gesamtstrafe. Denn daß diese, wenn der Tatrichter die wegfallenden Einzelstrafen nicht verhängt hätte, geringer als geschehen ausgefallen wäre, läßt sich angesichts der Summe

der verbleibenden Einzelfreiheitsstrafen ausschließen.

Rissing-van Saan Blauth Miebach

wahl Pfister