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BGH Urteil vom 23.04.1998 – 4 StR 67/98

4. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

Im Namen des Volkes

URTEIL§

vom

23. April 1998

in der Strafsache

gegen

wegen räuberischer Erpressung

- 2 -

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung

vom 23. April 1998, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer-Goßner

als Vorsitzender,

die Richter am Bundesgerichtshof Maatz, Dr. Kuckein, Athing, Dr. Ernemann

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 27. November

1997 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines

Rechtsmittels zu tragen. Von Rechts wegen Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten von dem Vorwurf der räuberischen Erpressung wegen Schuldunfähigkeit freigesprochen und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Mit seiner Revision, die sich trotz des mißverständlichen Antrags, ”das angefochtene Urteil mit den Feststellungen aufzuheben”, ersichtlich nicht gegen den Freispruch, sondern nur gegen die Anordnung der Unterbringung richtet (vgl. BGHSt 16, 374), rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmit-

tel hat keinen Erfolg. Der Erörterung bedarf nur folgendes:

1. Mit ihrem Vorbringen zur fehlenden Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten dringt die Revision nicht durch. Ob der Angeklagte verhandlungsfähig war, ist vom Revisionsgericht im Wege des Freibeweises zu prüfen (BCGHR StPO vor § 1/Verfahrenshindernis Verhandlungsfähigkeit 1). Weder aus dem Protokoll der Hauptverhandlung noch aus den Urteilsgründen ergeben sich Anhaltspunkte für eine Verhandlungsunfähigkeit des Angeklagten. Solche lassen sich auch nicht aus der "psychiatrischen Stellungnahme” des Gesundheitsamtes der Stadt Magdeburg vom 7. November 1997 (Bl. 155 I

d.A.) herleiten. Aus dieser ergibt sich nämlich im wesent-

lichen nur, daß bei einer Teilnahme an der Verhandlung Erregungszustände und aggressive Verhaltensweisen des Angeklagten nicht auszuschließen seien, nicht aber, daß er allgemein nicht in der Lage sein werde, in der Verhandlung seine Interessen vernünftig wahrzunehmen, die Verteidigung in verständiger und verständlicher Weise zu führen sowie Prozeßerklärungen abzugeben oder entgegenzunehmen (vgl. BGHSt 41, 16, 18). Auch die Revision vermag keine konkreten Tatsachen aufzuzeigen, welche die Annahme einer Verhandlungsunfähigkeit des Angeklagten rechtfertigen könnten. Der bloße Umstand, daß der Angeklagte zur fraglichen Zeit medikamentös mit ”Psychopharmaka” behandelt wurde, genügt

nicht.

2. Die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus hält im Ergebnis rechtlicher Überprü-

fung stand.

a) Das Landgericht hat - sachverständig beraten - ohne Rechtsfehler die Überzeugung erlangt, daß bei dem Angeklagten eine krankhafte seelische Störung in Form einer paranoid-halluzinatorischen Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis mit hoher Wahndynamik vorliegt. Zwar hat es im Anschluß hierzu ausgeführt, daß infolge dieser Störung der Angeklagte zum Tatzeitpunkt unfähig war, das Unrecht seiner Tat einzusehen und (UA 6) bzw. oder (UA 7) nach dieser Einsicht zu handeln. Es hat damit weder beachtet, daß die Anwendung des § 20 StGB nicht auf beide Alternativen zugleich gestützt werden kann (BGHR StGB $S 63 Schuldunfähigkeit 1 und 3; Gefährlichkeit 5), noch hat es berücksichtigt, daß die Gefährlichkeitsprognose nach § 63 StGB eine eindeutige

Bewertung des ”Zustandes” des Täters voraussetzt (vgl. BGH

aaO). Aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe läßt sich hier aber noch entnehmen, daß das Landgericht vom Fehlen der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten ausgegangen ist; denn es stellt maßgeblich darauf ab, daß dessen Erkrankung "ein hohes Maß an Aggressivität bei emotional be-

lastenden Ereignissen und Situationen” produziere (UA 6).

b) Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts sind auch die weiteren Voraussetzungen für die Anordnung

der Maßregel noch hinreichend dargetan.

Die nach der zutreffenden rechtlichen Bewertung des Landgerichts von dem Angeklagten im Zustand der Schuldunfähigkeit begangene räuberische Erpressung liegt jedenfalls im mittleren Bereich der Kriminalität und stellt unzweifelhaft eine erhebliche rechtswidrige Tat im Sinne des 8§ 63

StGB dar. Hieran ändert auch nichts, daß die erlangte Geld-

summe von 20.- DM verhältnismäßig gering war und die Strafkammer einen - zur Erfüllung des Tatbestandes der 8$SS 253, 255 StGB auch nicht erforderlichen - "konkreten Verlet-

zungsvorsatz” nicht festgestellt hat.

Die Urteilsgründe belegen ebenfalls, daß von dem Angeklagten auch in Zukunft infolge seines Zustandes weitere gewichtige rechtswidrige Taten zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Das Landgericht hat hierzu im Anschluß an die Ausführungen des in der Hauptverhandlung gehörten Sachverständigen festgestellt, daß die - chronisch verlaufende - Erkrankung des Angeklagten ein hohes Maß an Aggressivität bei emotional belastenden Ereignissen und Situationen erzeuge. Sie sei sowohl

psychotherapeutisch als auch pharmakotherapeutisch schwer

beeinflußbar, wobei erschwerend hinzu komme, daß der Angeklagte krankheitsuneinsichtig sei. Es sei daher zu erwarten, daß er auch in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten begehen, insbesondere daß er in einer ihn emotional belastenden Situation wieder gegenüber anderen Personen aggressiv reagieren werde. Erst durch langfristige therapeutische Maßnahmen könne der chronische Verlauf der Krankheit aufgehalten und dem Angeklagten andere Konfliktlösungsstrategien ermöglicht werden. Damit ist angesichts der vom Landgericht weiterhin zur Person und zu den Lebensverhältnissen des Angeklagten getroffenen Feststellungen dessen Gefährlichkeit für die Allgemeinheit rechtsfehlerfrei dargetan, zumal die Gefährlichkeitsprognose nach § 63 StGB nicht voraussetzt, daß von dem Angeklagten eine ständige Bedrohung ausgeht (vgl. BGHR StGB $S 63 Gefährlichkeit 6).

Meyer-Goßner Maatz Kuckein

Athing Ernemann