Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1998

BGH Beschluss vom 23.04.1998 – 4 StR 135/98

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

23. April 1998

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. April 1998 gemäß SS 44 ff., 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

I. 1. Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 17. November 1997 Wiedereinsetzung in den vorigen

Stand gewährt.

2. Die Kosten der Wiedereinsetzung

trägt der Angeklagte.

II. 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das vorbezeichnete Urteil im

Strafausspruch aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird

verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat nur zum Strafausspruch Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im

Sinne des $S 349 Abs. 2 StPO.

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 16. März 1998 hinsichtlich des Strafausspruchs ausgeführt:

"Die vom Landgericht festgesetzte Freiheitsstrafe kann hingegen deswegen keinen Bestand haben, weil den Ausführungen zum Strafausspruch nicht zu entnehmen ist, welche Gründe zu der überaus langen Verfahrensdauer geführt haben. Zu solcher Erörterung bestand im vorliegenden Fall Anlaß, da zwischen der Anzeigenerstattung am 4. Juli 1992 (UA S. 7) und der Fertigstellung der Anklage am 14. Mai 1997 eine ungewöhnlich lange Zeit verstrichen ist. Dies legt eine vom Angeklagten

nicht zu vertretende Verfahrensverzögerung nahe.

Zwar hat die Strafkammer im Rahmen der Strafzumessung ausdrücklich erwähnt, daß sich 'der Zeitablauf - die Tat liegt bereits mehr als fünf Jahre zurück - strafmildernd' (UA S. 13) auswirke. Dies aber reicht nicht aus, um dem Rechtsstaatsgebot und den Anforderungen aus Art. 6 MRK zu genügen, denn eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung stellt einen neben dem Zeitablauf gesondert zu beachtenden wesentlichen

Strafmilderungsgrund dar (BGH NStZ 1986, 217, 218;

Maatz

BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 3, 5 und 6). Zudem ist bei einem Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot das Ausmaß der vorgenommenen Herabsetzung der Strafe kenntlich zu machen (BVerfG, Beschluß vom 7. März 1997 - 2 BvR 2173/96; BVerfG NJW 1993, 3254; 1995, 1277; BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 7, 11; BGH, Beschluß vom 16. Juli 1997 - 2 StR 286/97)."

Dem schließt sich der Senat an. Kuckein Athing

Solin-Stojanovic Ernemann