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BGH Beschluss vom 22.04.1998 – 3 StR 81/98

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

22. April 1998

in der Strafsache

gegen

wegen Bestechlichkeit

Der 3.

Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des

Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdefüh-

rers am 22. April 1998 gemäß § 154 Abs. 2, § 349 Abs.

4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Verfahren hinsichtlich der Fälle I. 1 und III. 1 der Gründe des Urteils des Landgerichts Wuppertal vom 1. Dezember 1997 gemäß $S 154 Abs. 2 StPO eingestellt.

Im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der

Staatskasse zur Last.

Im übrigen wird die Revision gegen das vorgenannte Urteil als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (S 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

2 und

Gründe§

Hinsichtlich der Teileinstellung folgt der Senat dem

Antrag des Generalbundesanwalts, der ausgeführt hat: "Anlaß für den Antrag ist der Umstand,

- daß die Verjährungsfrist bei Bestechlichkeit (8 332 Abs. 1 Satz 1 StGB) fünf Jahre beträgt (S 78 Abs. 1 Nr. 4 StGB),

- daß die Verjährung hinsichtlich der beiden in Rede stehenden Taten erstmals durch die Beschuldigtenvernehmungen vom 18. Februar 1997 (betreffend den Fall III.1, vgl. Bd. VII Bl. 1722 d.A.) sowie vom 4. März 1997 (betreffend den Fall I.1, vgl. Bd. VIII Bl. 1833 d.A.) nach § 78c Abs. 1 Nr. 1 StGB

unterbrochen worden ist und

- daß nach den Urteilsfeststellungen die für den Beginn der Verjährung maßgebliche Beendigung (S 78a StGB) beider Taten möglicherweise mehr als fünf

Jahre vor den genannten Zeitpunkten liegt.

Dagegen erscheint ein Verjährungseintritt im Fall II.l der Urteilsgründe ausgeschlossen, weil das ihm zugrundeliegende Geschehen Gegenstand des (die Verjährung nach § 78c Abs. 1 Nr. 5 StGB unterbrechenden) Haftbefehls des Amtsgerichts Wuppertal vom 17. Januar 1997 (Bd. VI Bl. 1330R, 1332 d.A.) ist und einen Sachverhalt betrifft, der ersichtlich einen größeren Zeitaufwand erfordert hat, so daß die Tat mit Sicherheit

nicht vor dem 18. Januar 1992 beendet gewesen ist.

Im übrigen weist die angefochtene Entscheidung keinen den Angeklagten beschwerenden sachlich-rechtlichen

Mangel auf.

Die Tatsache, daß infolge der vorläufigen Verfahrenseinstellung zwei Einzelfreiheitsstrafen von jeweils sechs Monaten obsolet werden, nötigt nicht zur Aufhebung der Gesamtstrafe. Denn daß diese, wenn der Tatrichter die beiden wegfallenden Einzelstrafen nicht verhängt hätte, geringer als geschehen ausgefallen wäre, läßt sich angesichts der Summe der verbleibenden

Einzelfreiheitsstrafen (36 Jahre) ausschließen."

zschockelt Rissing-van Saan Miebach

winkler Pfister