Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1998
BGH Beschluss vom 22.04.1998 – 3 StR 81/98
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
3 StR 81/98 vom
22. April 1998
in der Strafsache
gegen
wegen Bestechlichkeit
Der 3.
Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdefüh-
rers am 22. April 1998 gemäß § 154 Abs. 2, § 349 Abs.
4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Verfahren hinsichtlich der Fälle I. 1 und III. 1 der Gründe des Urteils des Landgerichts Wuppertal vom 1. Dezember 1997 gemäß $S 154 Abs. 2 StPO eingestellt.
Im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der
Staatskasse zur Last.
Im übrigen wird die Revision gegen das vorgenannte Urteil als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (S 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
2 und
Gründe§
Hinsichtlich der Teileinstellung folgt der Senat dem
Antrag des Generalbundesanwalts, der ausgeführt hat: "Anlaß für den Antrag ist der Umstand,
- daß die Verjährungsfrist bei Bestechlichkeit (8 332 Abs. 1 Satz 1 StGB) fünf Jahre beträgt (S 78 Abs. 1 Nr. 4 StGB),
- daß die Verjährung hinsichtlich der beiden in Rede stehenden Taten erstmals durch die Beschuldigtenvernehmungen vom 18. Februar 1997 (betreffend den Fall III.1, vgl. Bd. VII Bl. 1722 d.A.) sowie vom 4. März 1997 (betreffend den Fall I.1, vgl. Bd. VIII Bl. 1833 d.A.) nach § 78c Abs. 1 Nr. 1 StGB
unterbrochen worden ist und
- daß nach den Urteilsfeststellungen die für den Beginn der Verjährung maßgebliche Beendigung (S 78a StGB) beider Taten möglicherweise mehr als fünf
Jahre vor den genannten Zeitpunkten liegt.
Dagegen erscheint ein Verjährungseintritt im Fall II.l der Urteilsgründe ausgeschlossen, weil das ihm zugrundeliegende Geschehen Gegenstand des (die Verjährung nach § 78c Abs. 1 Nr. 5 StGB unterbrechenden) Haftbefehls des Amtsgerichts Wuppertal vom 17. Januar 1997 (Bd. VI Bl. 1330R, 1332 d.A.) ist und einen Sachverhalt betrifft, der ersichtlich einen größeren Zeitaufwand erfordert hat, so daß die Tat mit Sicherheit
nicht vor dem 18. Januar 1992 beendet gewesen ist.
Im übrigen weist die angefochtene Entscheidung keinen den Angeklagten beschwerenden sachlich-rechtlichen
Mangel auf.
Die Tatsache, daß infolge der vorläufigen Verfahrenseinstellung zwei Einzelfreiheitsstrafen von jeweils sechs Monaten obsolet werden, nötigt nicht zur Aufhebung der Gesamtstrafe. Denn daß diese, wenn der Tatrichter die beiden wegfallenden Einzelstrafen nicht verhängt hätte, geringer als geschehen ausgefallen wäre, läßt sich angesichts der Summe der verbleibenden
Einzelfreiheitsstrafen (36 Jahre) ausschließen."
zschockelt Rissing-van Saan Miebach
winkler Pfister