Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1998
BGH Beschluss vom 22.04.1998 – 3 StR 110/98
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
3 StR 110/98 vom
22. April 1998
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in
nicht geringer Menge
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. April 1998 gemäß S 349 Abs. 2 StPO einstimmig
beschlossen:
1. Die Revision des Angeklagten K. gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 2. Dezember 1997 wird als unbegründet verworfen. Jedoch wird der Schuldspruch, auch soweit er den Mitangeklagten C. betrifft, dahin berichtigt, daß die Angeklagten des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, der Angeklagte K. in Tateinheit mit Bestimmung eines Minderjährigen zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln,
schuldig sind.
2. Der Angeklagte K. hat die Kosten
seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
Der Schuldspruch bedarf der Berichtigung, soweit die Jugendkammer die Angeklagten "wegen gewerbsmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge" verurteilt hat. Sie hat hierbei neben dem Verbrechenstatbestand des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nach § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG den
verdrängten Vergehenstatbestand des unerlaubten Handeltrei-
bens nach S§ 29 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 1 BtMG in den Schuldspruch aufgenommen und dies in den Urteilsgründen durch die Angabe "§ 29 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. $S 29 a BtMG" zum Ausdruck gebracht.
Dem Urteil ist allein der Tatbestand des $S 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG zugrundezulegen, da demgegenüber der Strafzumessungsregel des § 29 Abs. 3 BtMG keine eigenständige Bedeutung zukommt und diese somit hinter § 29 a BtMG zurücktritt (BGH bei Zschockelt NStzZ 1997, 227; BGH NStZ 1994, 39; BGHR BtMG $S 29 III Nr. 1 Konkurrenzen 1).
Die Berichtigung des Schuldspruchs läßt den Strafausspruch unberührt, weil der Schuld- und Unrechtsgehalt der Taten nicht gemindert wird. Die gewerbsmäßige Vorgehensweise der Angeklagten durfte die Jugendkammer auch bei § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG zu Lasten des Angeklagten berücksichti-
gen.
Auch im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum
Nachteil des Angeklagten K. ergeben.
Der Mitangeklagte C. hat selbst keine Revision, sondern lediglich eine sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung der Aussetzung eingelegt, über die das zuständige Oberlandesgericht zu entscheiden haben wird (BGHSt 6, 206, 208).
zschockelt Rissing-van Saan Miebach
winkler Pfister