Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1998
BGH Beschluss vom 21.04.1998 – 4 StR 115/98
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
4 StR 115/98 vom
21. April 1998
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. April 1998 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kostenentscheidung im Urteil des Landgerichts Stralsund vom
25. September 1997 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin insoweit entstandenen notwendigen Ausla-
gen zu tragen.
Es wird jedoch angeordnet, daß die durch die Vernehmung des Zeugen Rüdiger A. am 21. März 1997 entstandenen Kosten und gerichtlichen Auslagen nicht erhoben wer-
den.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und ihm die Kosten des Verfahrens sowie die der Nebenklägerin erwachsenen notwen-
digen Auslagen auferlegt.
Mit seiner sofortigen Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des Urteils macht der Angeklagte geltend, daß ihm
zu Unrecht die Kosten des Verfahrens insgesamt auferlegt
worden seien; denn die kommissarische Vernehmung des Zeugen Rüdiger A. durch die von der Strafkammer hiermit beauftragte Richterin am 29. und 30. November 1996 im Amtsgericht Marienberg habe am 21. März 1997 wiederholt werden müssen, weil das Vernehmungsprotokoll vom 29./30. November 1996 nicht verwertbar gewesen sei. Die Kosten der Vernehmung vom 29./30. November 1996 "einschließlich aller Reisekosten" könnten daher dem Angeklagten nicht auferlegt wer-
den.
1. Die sofortige Beschwerde ist zulässig ($S 464 Abs. 3 StPO), jedoch nicht begründet.
Die Kostenentscheidung des Landgerichts entspricht dem Gesetz; danach hat der verurteilte Angeklagte die Kosten des Verfahrens und - regelmäßig auch - die dem Nebenkläger erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen (SS 465 Abs. 1, 472 Abs. 1 Satz 1 StPO). Die Voraussetzungen des S 465 Abs. 2 StPO, wonach aus Billigkeitsgründen besondere Auslagen der Staatskasse und besondere notwendige Auslagen des Angeklagten ganz oder teilweise der Staatskasse auferlegt werden können, wenn Untersuchungen zugunsten des Angeklagten ausgegangen sind, liegen im Hinblick auf die den Schuldvorwurf stützende Aussage des Zeugen A. (vgl.
UA 11) ersichtlich nicht vor.
2. wäre bei der richterlichen Vernehmung des Zeugen A. am 29./30. November 1996 ein ordnungsgemäßes (88§ 168, 168 a StPO), verlesbares Protokoll erstellt worden, so wäre allerdings die zweite Vernehmung am 21. März 1997 nicht er-
forderlich gewesen. Daher ist es sachgerecht, von der Erhe-
bung der insoweit entstandenen Kosten und gerichtlichen
Auslagen gemäß $S 8 Abs. 1 GKG abzusehen.
Diese Entscheidung kann der Senat - auch für die Vorinstanz - von Amts wegen treffen (S 8 Abs. 2 Satz 1 CKG; vgl. BGH NStZ 1989, 191). Die dem Angeklagten selbst und die der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen fallen allerdings nicht unter diese Anordnung (vgl. BGH aaO; Markl/Meyer, GKG 3. Aufl. [1996] $S 8 Rdn. 2).
Sollten - außer den durch die Vernehmung am 21. März 1997 verursachten Kosten und Auslagen - noch weitere Kosten und gerichtliche Auslagen angefallen sein, die bei richtiger Behandlung der Sache am 29./30. November 1996 nicht entstanden wären, so wird deren eventuelle Nichterhebung nach § 8 GKG im Kostenansatzverfahren zu berücksichtigen sein (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 43. Aufl. § 465 Rdn. 11; Markl/Meyer aaO § 8 Rdn. 15).
Meyer-Goßner Maatz Kuckein
Solin-Stojanovic Ernemann