Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1998

BGH Beschluss vom 08.04.1998 – 3 StR 98/98

3. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom

8. April 1998

in der Strafsache

gegen

wegen Anstiftung zur Brandstiftung u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdefüh-

rers am 8. April 1998 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des

Landgerichts Aurich vom 18. November 1997 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Ur-

teils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben

hat (Ss 349 Abs. 2 StPO).

Zwar ist $S 265 StGB in der Fassung des 6. StrRG vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 164) von einem Verbrechenstatbestand in einen gegenüber § 263 StGB subsidiären Vergehenstatbestand umgewandelt worden. Der Gesetzgeber hat aber in § 263 Abs. 3 Nr. 5 StGB n.F. das Vortäuschen eines Versicherungsfalls durch Inbrandsetzen als Regelbeispiel eines besonders schweren Falles des Betruges mit einem Strafrahmen von 6 Monaten bis zu 10 Jahren ausgestaltet, durch das der wesentliche Regelungsgehalt des § 265 StGB a.F. übernommen worden ist (vgl. Bericht des Rechtsausschusses vom 13. November 1997 - BTDrucks. 13/9064 S. 18). Bei konkreter Betrachtung ist deshalb S$S 265 n.F. i.V.m. 8 263 nicht das mildere Gesetz, da Anhaltspunkte dafür, daß der Tatrichter einen besonders schweren Fall

des Betruges verneint hätte, nicht vorliegen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmit-

tels zu tragen.

Kutzer Rissing-van Saan Blauth

Miebach Pfister