Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1998

BGH Beschluss vom 08.04.1998 – 3 StR 133/98

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

8. April 1998

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in

nicht geringer Menge

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdefüh-

rers am 8. April 1998 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 22. Januar 1998 wird als unzulässig

verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des

Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

Die Revision ist wegen Rechtsmittelverzichts unzulässig. Der im Umfang der Verurteilung geständige Angeklagte hat im Anschluß an die Urteilsverkündung nach Beratung mit seinem Verteidiger erklärt, daß er auf Rechtsmittel gegen das - dem Schlußantrag seines Verteidigers entsprechende - Urteil verzichte. Gründe, aus denen die Unwirksamkeit der Verzichtserklärung folgen könnte, liegen nicht vor. Die Rücksprache mit dem Verteidiger geschah unter Vermittlung durch den in der Hauptverhandlung tätigen Dolmetscher, so daß die Möglichkeit sprachlichen Mißverständnisses auszuschließen ist. Die Behauptung des Angeklagten, er sei von seinem Verteidiger über die Möglichkeit der Rechtsmitteleinlegung falsch unterrichtet worden, ist nach den Umständen unglaubhaft. Bereits auf Grund der Bemerkung des Strafkammervorsitzenden, eine "weitergehende" Rechtsmittelbelehrung erübrige sich, wenn er, der Angeklagte, mit dem Urteil einverstanden sei, war offensichtlich, daß die Mög-

lichkeit eines Rechtsmittels gegen das Urteil gegeben war.

Daß eine förmliche Rechtsmittelbelehrung unterblieben ist, macht den Verzicht nicht unwirksam (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 43. Aufl. § 302 Rdn. 23). An die Verzichtserklärung ist der Angeklagte gebunden; sie ist aus Gründen

der Rechtssicherheit weder anfechtbar noch widerruflich. Kutzer Rissing-van Saan Blauth

Miebach Pfister