Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1998

BGH Beschluss vom 08.04.1998 – 1 StR 161/98

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

8. April 1998

in der Strafsache

gegen

wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. April 1998 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 1. Dezember 1997 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat ($S 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen

Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Verwendet der Räuber bei seiner Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug und erfüllt er damit neben § 250 Abs. 1 StGB aF auch den mit gleicher Strafe bedrohten Qualifikationstatbestand nach § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB in der seit 1. April 1998 geltenden Fassung, so ist die letztgenannte Gesetzesfassung nicht das mildere Gesetz i.S. des § 2 Abs. 3 StGB.

Zwar umfaßt der bisherige Straftatbestand auch weniger strafwürdige Vorgehensweisen (z.B. bloßes Mitsichführen der Waffe o.ä.); die Neufassung nach § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB hat also bei gleichem Strafrahmen zu einer Tatbestandseinschränkung in der Form geführt, daß weniger gravierende Tathandlungen aus der

Qualifikation herausgefallen sind. Die gebotene

konkrete Betrachtungsweise muß aber die Gesamtkonstruktion der alten und der neuen Regelung berücksichtigen. Durch Aufspaltung in unterschiedlich strafwürdige Qualifikationen soll auch das bisherige Ausweichen der Praxis auf die Anwendung minder schwerer Fälle zurückgedrängt werden (vgl. BT-Drucks. 13/8587 Ss. 44 £.). Vor diesem Hintergrund kann nicht angenommen werden, daß bei Verwenden einer Waffe das neue Recht das mildere Gesetz i.S. des S 2 Abs. 3 StGB darstellt.

Schäfer Ulsamer Granderath

Brüning Boetticher