Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1998
BGH Beschluss vom 07.04.1998 – 1 StR 120/98
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom
7. April 1998 1 StR 120/98
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. April 1998
einstimmig beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ulm vom 5. Dezember 1997 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (S 349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen
Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
1. Die Verfahrensrügen des Angeklagten S. ‚ das Landgericht habe gegen S 244 Abs. 2 StPO verstoßen, sind nicht deshalb unzulässig, weil die Hilfsbeweisamträge nicht mit ihrem Wortlaut mitgeteilt wurden. Entscheidend für die Zulässigkeit einer Verfahrensrüge ist nur, daß der Beschwerdeführer die "die Rüge begründenden Tatsachen” mitteilt, so daß "das Revisionsgericht auf ihrer Grundlage prüfen kann, ob der geltend gemachte Verfahrensfehler vorliegt, wenn die behaupteten Tatsachen bewiesen werden” (BGH NStZ 1986, 819, 820 m. w. Nachw.). Dies kann er bei Anträgen und Entscheidungen mit eigenen Worten tun. Wesentlich ist die Vollständigkeit seines Vortrags, der gegebenenfalls auch die Tatsachen enthalten muß, die der
Begründetheit seines Begehrens entgegenstehen.
Die Rügen sind, wie der Generalbundesanwalt zutreffend
ausgeführt hat, jedenfalls unbegründet.
2. Verwendet der Räuber bei seiner Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug und erfüllt er damit neben $S 250 Abs. 1 StGB aF auch den mit gleicher Strafe bedrohten Qualifikationstatbestand nach § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB in der seit 1. April 1998 geltenden Fassung, so ist die letztgenannte
Gesetzesfassung nicht das mildere Gesetz i.S. des S$S 2 Abs. 3
StGB.
Zwar umfaßt der bisherige Straftatbestand auch weniger strafwürdige Vorgehensweisen (z.B. bloßes Mitsichführen der Waffe o.&.); die Neufassung nach § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB hat also bei gleichem Strafrahmen zu einer Tatbestandseinschränkung in der Form geführt, daß weniger gravierende Tathandlungen aus der Qualifikation herausgefallen sind. Die gebotene konkrete Betrachtungsweise muß aber die Gesamtkonstruktion der alten und der neuen Regelung berücksichtigen. Durch Aufspaltung in unterschiedlich strafwürdige Qualifikationen soll auch das bisherige Ausweichen der Praxis auf die Anwendung minder schwerer Fälle zurückgedrängt werden (vgl. BT-Drucks. 13/8587 S. 44 £.).
Vor
diesem Hintergrund kann nicht angenommen werden, daß bei Verwenden einer Waffe das neue Recht das mildere Gesetz i.S. des § 2 Abs. 3 StGB darstellt.
Schäfer Ulsamer Granderath
Brüning Boetticher