Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1998

BGH Beschluss vom 03.04.1998 – 2 StR 95/98

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

3. April 1998

in der Strafsache

gegen

wegen Geldfälschung u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 3. April 1998 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom

11. November 1997 wie folgt geändert:

Der Angeklagte Ö. ist schuldig der Geldfälschung in Tateinheit mit versuchtem Betrug sowie mit unerlaubtem Führen und mit unerlaubter Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine halbautomatische Selbstladekurzwaffe.

Er wird zu einer Freiheitsstrafe von drei

Jahren und zehn Monaten verurteilt.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des

Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Geldfälschung (Einzelfreiheitsstrafe: zwei Jahre), versuchten Betruges (Einzelfreiheitsstrafe: ein Jahr und neun Monate), sowie wegen "Verstoßes gegen das Waffengesetz” (= Führen und Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine Selbstladekurzwaffe in Tateinheit:

Einzelfreiheitsstrafe: neun Monate) zu einer

Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten

verurteilt.

Die auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt zu der aus der Beschlußformel ersichtlichen Änderung. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (8§ 349 Abs. 2 StPO).

Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen ist das Vorgehen des Angeklagten als eine einzige Tat im Rechtssinne, nicht als drei in Tatmehrheit stehende Taten anzusehen. Denn die Beendigung der Geldfälschung und der versuchte Betrug fallen mit dem Führen und der Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine Selbstladekurzwaffe zusammen, was die Annahme von Tateinheit rechtfertigt (vgl. BGHR WaffG $S 53 Abs. 3 Konkurrenzen 3 und 4; StGB § 52 Abs. 1 Handlung, dieselbe 6, 14, 15 und 27).

Der Senat hat den Schuldspruch dementsprechend geändert. $S 265 StPO steht dem nicht entgegen. Es ist auszuschließen, daß der geständige Angeklagte sich bei einem entsprechenden Hinweis anders als geschehen hätte

verteidigen können.

Einer Aufhebung der Sache im Strafausspruch bedarf es nicht. Denn die vom Landgericht verhängte Gesamtfreiheitsstrafe kann als Einzelstrafe bestehen bleiben. Das Unrecht der Tat und die Schuld des Angeklagten werden nämlich durch die andere Sicht der Konkurrenzen nicht berührt, so daß der Senat ausschließen kann, daß die

Strafkammer eine niedrigere Einzelstrafe verhängt hätte.

Jähnke Niemöller Detter

Bode Otten