Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1998

BGH Beschluss vom 01.04.1998 – 3 StR 107/98

3. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

1. April 1998

in der Strafsache

gegen

wegen Betrugs

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdefüh-

rers am 1. April 1998 gemäß SS 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4

StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten ge-

gen das Urteil des Landgerichts Os-

nabrück vom 20. November 1997 wird

a)

das Verfahren vorläufig eingestellt, soweit der Angeklagte wegen Betrugs im Fall IIA Nr. 5 der Urteilsgründe (Bestellung über 6.305 DM gemäß Rechnung

Nr. 161312 vom 28. August 1989) zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt wurde;

im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Ange-

klagten der Staatskasse zur Last,

das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte wegen Betrugs in

31 Fällen unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Bersenbrück vom 9. Januar 1992 (Ls 8 Js 34633/90) und wegen Betrugs in 15 Fällen verurteilt

ist.

2. Die weitergehende Revision wird ver-

worfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten

seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

Der Senat stellt das Verfahren im Fall II ANr. 5 der Urteilsgründe, der zwar in die Zahl der abgeurteilten 32 Einzelfälle einbezogen worden und für den auch eine Freiheitsstrafe von zwei Monaten verhängt worden ist, für den aber die als erwiesen erachteten Tatsachen nach § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO versehentlich nicht mitgeteilt worden sind, auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein. Dies hat die Änderung des Schuldspruchs und den Wegfall der insoweit festgesetzten Einzelstrafe zur Folge. Der Gesamtstrafenausspruch wird davon nicht berührt, da der Senat ausschließen kann, daß das Landgericht bei einer Summe von nunmehr noch acht Jahren und zwei Monaten Freiheitsstrafe eine noch niedrigere als die erkannte Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten festge-

setzt hätte.

Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nach-

teil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

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