Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1998
BGH Urteil vom 01.04.1998 – 2 StR 620/97
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
vom
1. April 1998
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung
vom 1. April 1998, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Jähnke,
die Richter am Bundesgerichtshof Theune,
Niemöller,
die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Otten
und Richter am Bundesgerichtshof Rothfuß
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretärin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom
24. Juni 1997 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten durch das Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen fallen
der Staatskasse zur Last.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung und wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit einem Verstoß gegen § 53 Abs. 1 Nr. 3a des Waffengesetzes und mit Körperverletzung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten
verurteilt. Festgestellt worden ist im wesentlichen folgendes:
1. In der Nacht zum 18. Juni 1996 schlug der Angeklagte in einer Kasseler Gaststätte einen ihm unbekannten Gast ohne Grund mit wuchtigen Fausthieben
bewußtlos.
2. In der Nacht zum 1. August 1996 mißhandelte der Angeklagte (Blutalkoholkonzentration: 1,95 %0) auf der Straße vor einer Kasseler Gaststätte seine Freundin. Als
eine Polizeistreife eintraf, widersetzte er sich der
Personalienfeststellung, streckte beide Polizeibeamten durch Faustschläge nieder, nahm der Polizeibeamtin die Dienstwaffe (eine halbautomatische Selbstladepistole Kal.
9 mm) weg, bedrohte sie damit, richtete die Waffe dann auch gegen die Besatzung eines zweiten Funkstreifenwagens, ebenso gegen sich selbst, fuchtelte damit herum, drohte mit Selbstmord und gab im weiteren Verlauf des Geschehens insgesamt drei Schüsse ab: den ersten in die Luft, den zweiten und dritten in Richtung der etwa 10 bis 15 m entfernt stehenden Funkstreifenwagen, hinter denen Polizeibeamte Deckung gesucht hatten. Während der zweite, niedriggehaltene Schuß den Fahrbahnbelag traf und keinen weiteren Schaden anrichtete, durchschlug das Geschoß des dritten Schusses die rückwärtige Tür eines der Streifenwagen in etwa 40 cm Höhe über dem Boden und gefährdete einen dahinter befindlichen Polizeibeamten erheblich. Die Waffe warf der Angeklagte später in ein Gebüsch.
II.
Mit ihrer Revision, die auf die Vorfälle vom 1. August 1996 beschränkt ist, rügt die Staatsanwaltschaft Verletzung sachlichen Rechts. Sie beanstandet, daß die Wegnahme der Dienstwaffe nicht als Raub (S 249 StGB) gewertet worden ist; sie meint außerdem, die Abgabe des dritten Schusses, der das Polizeifahrzeug traf, sei ein mit bedingtem Vorsatz verübter Totschlagsversuch (§§ 212, 22 StGB).
Das Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt nicht vertreten wird, hat keinen Erfolg. Das angefochtene Urteil
weist keinen Rechtsfehler zum Vorteil des Angeklagten auf.
1. Einen Raub (SS 249 StGB) stellte die Wegnahme der Dienstwaffe nicht dar, da es dem Angeklagten - wie das Landgericht rechtsfehlerfrei dargelegt hat - darum ging, die Polizeibeamtin zu entwaffnen und die Polizei auf
Distanz zu halten, nicht aber darum, sich die Pistole
zuzueignen.
2. Auch versuchten Totschlag (S§ 212, 22 StGB) hat das Landgericht ohne Rechtsfehler verneint. Die Richtigkeit seines rechtlichen Ausgangspunkts, wonach bedingter Vorsatz außer dem Wissenselement auch das Willenselement der Inkaufnahme des tatbestandlichen Erfolges voraussetzt, steht außer Zweifel und kann durch Ausführungen der Art, wie sie die Revisionsbegründung enthält, nicht ernstlich in Frage gestellt werden. In den Urteilsgründen legt das Landgericht dar, weshalb es nicht festzustellen vermochte, daß der Angeklagte bei Abgabe der Schüsse in Kauf nahm, einen der Polizeibeamten tödlich zu treffen. Es führt hierzu an, daß der Angeklagte in einem früheren Stadium des Geschehens nicht schoß, obwohl er die Möglichkeit hatte, der von ihm entwaffneten Polizeibeamtin in den Rücken zu schießen und dann auch Schüsse auf die ungeschützt in seinem Schußbereich befindlichen Insassen des Fahrzeugs der zweiten Funkstreife abzugeben, und es verweist ergänzend darauf, daß er später äußerte, er habe "das alles" nicht gewollt. Soweit aus diesen Umständen der Schluß gezogen wird, es lasse sich nicht feststellen, daß der Angeklagte bei der Schußabgabe
die tödliche Verletzung eines Polizeibeamten in Kauf genommen habe, handelt es sich um eine Beweiswürdigung, die -gleichgültig, ob eine andere Beurteilung möglich oder gar naheliegend gewesen wäre - jedenfalls keinen Rechtsfehler
aufweist.
Jähnke Theune Niemöller Otten Rothfuß