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BGH Beschluss vom 01.04.1998 – 2 StR 23/98

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 1. April 1998

in der Strafsache gegen

wegen Totschlags u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 1. April 1998 gemäß SS 45, 46 StPO beschlossen:

Der Antrag der Nebenklägerin vom

16. Oktober 1997, ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 2. September 1997 zu gewäh-

ren, ist gegenstandslos.

Gründe§

Die Antragstellerin (Nebenklägerin) ist die Ehefrau des getöteten B. . In dem gegen den Tatverdächtigen Ba. eingeleiteten Ermittlungsverfahren hat ihr Anwalt mit Schreiben vom 21. Februar 1997 gegenüber der Staatsanwaltschaft Darmstadt seine Bevollmächtigung angezeigt und erklärt, "daß er sie in diesem Verfahren als Nebenklägerin

vertrete” (vgl. Bl. 50/51 d.A.).

Nach Anklageerhebung hat das Landgericht Darmstadt, ohne über die Anschlußberechtigung der Antragstellerin als Nebenklägerin zu entscheiden, den Angeklagten Ba. am 2. September 1997 wegen Totschlags zum Nachteil des B. in Tateinheit mit Verstoß gegen das Waffengesetz zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Staatsanwaltschaft und Angeklagter haben auf

Rechtsmittel gegen das ergangene Urteil verzichtet.

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Die vom Hauptverhandlungstermin nicht unterrichtete Antragstellerin hat mit Anwaltsschreiben vom 16. Oktober 1997 umfassend "Rechtsmittel", namentlich auch Revision, gegen das in ihrer Abwesenheit ergangene Urteil eingelegt und vorsorglich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Rechtsmittelfrist beantragt. Der Vorsitzende der Strafkammer, der die Revision der Antragstellerin für verspätet hält (5 346 Abs. 1 StPO), hat die Akten dem Bundesgerichtshof vorab zur Entscheidung über den Wiedereinsetzungsamtrag vorgelegt. Das angefochtene Urteil ist der Antragstellerin - entgegen der Anregung des Generalbundesanwalts vom 20. Januar 1998 - bislang nicht zugestellt

worden.

Das Wiedereinsetzungsgesuch vom 16. Oktober 1997 ist gegenstandslos (vgl. BGHSt 11, 152, 154), weil die Antragstellerin (Nebenklägerin) fristgerecht Revision gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 2. September 1997 eingelegt hat.

Die Frist zur Einlegung der Revision gegen das vorgenannte Urteil ist noch nicht in Lauf gesetzt worden und demgemäß nicht versäumt. Nach $S 401 Abs. 2 Satz 2 StPO beginnt der Fristlauf erst mit der Zustellung der Urteilsformel an die Nebenklägerin, weil diese sich dem Verfahren bereits vor dem ergangenen Urteil angeschlossen hat und in der Hauptverhandlung weder anwesend noch anwaltlich vertre-

ten war.

wie der Generalbundesanwalt in seinen Stellungnahmen vom 20. Januar 1998 (Bl. 278 d.A.) und vom 4. März 1998 (Bl. 28 £.) zutreffend ausgeführt hat, ist der Beitritt der

Nebenklägerin zum Verfahren in dem an die Staatsanwalt-

schaft Darmstadt gerichteten Anwaltsschreiben vom

21. Februar 1997 (Bl. 50 £. d.A.) eindeutig erklärt und im Zeitpunkt der Anklageerhebung beim Landgericht Darmstadt wirksam geworden (§ 396 Abs. 1 Satz 2 StPO).

Ab diesem Zeitpunkt hat die - als Ehefrau des Getöteten ohne weiteres anschlußberechtigte (5 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO) - Antragstellerin ihre Verfahrensstellung als Nebenklägerin erlangt und hätte gemäß SS 397, 3§ 5 StPO am Verfahren beteiligt werden müssen (vgl. BGH NStzZ 1996, 149). Unerheblich ist, daß das Landgericht die hier lediglich klarstellende Entscheidung über die "Zulassung" der Nebenklage (ss 395 Abs. 2 Nr. 1, 396 Abs. 2 Satz 1 StPO) ver-

säumt hat.

Das Landgericht wird die Zustellung des Urteils an die

Nebenklägerin somit unverzüglich nachzuholen haben.

Jähnke Theune Niemöller

Otten Rothfuß