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BGH Beschluss vom 31.03.1998 – 5 StR 116/98

5. Strafsenat

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Abschrift

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

vom 31. März 1998 in der Strafsache gegen

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.. wegen Betruges u.a.

Bundesgerichtshof - 5. Strafsenat - Bibliothek

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_ Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. März 1998

beschlossen:

1.

Das Verfahren wird gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit es

, Fall 13 der Urteilsgründe und Fall 46 der Anklage betrifft. Die für Fall

46 verhängte Einzelstrafe entfällt. Soweit das Verfahren eingestellt wird, trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen ‚Auslagen des Angeklagten.

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Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts

| ‚Neuruppin vom 25. November 1997

| a) dahingehend berichtigt, daß der Angeklagte wegen Betruges in

76 Fällen und wegen Unterschlagung i in drei Fällen verurteilt ist,

b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Die weitergehende Revision des Angeklagten wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und

Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Das Landgericht.hat den Angeklagten wegen Betruges in 78 Fällen, davon in drei

Fällen wegen Bagatellbetruges und wegen Unterschlagung in drei Fällen unter Ein-

beziehung einer Vorverurteilung zu einer Gesanmittfreiheitsstrafe von drei Jahren ver-

urteilt Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge | in dem aus dem Beschlußtenor ersichtlichen Umfang Erfolg; i im übrigen. st sie ie unbegründet i im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Der Senat stellt das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein, soweit der Angeklagte in Fall 13 der Urteilsgründe und Fall 46 der ' Anklage wegen Betruges verurteilt worden ist. Die für Fall 46 der Anklage ausge-

sprochene Einzelfreiheitsstrafe von zwei Monaten entfällt damit; für Fall 13 der Ur:

‚teilsgründe hat die Kammer keine Einzelstrafe ausgesprochen.

Der Senat hat den Schuktspruch wegen. der Teileinstellung des. ‚Verfahrens entsprechend berichtigt. | | | —

B Der Ausspruch über die Gesamtstrafo war aus den zutreffenden Gründen der, An: = tragsschrift des Generalbündesanwalts vom 12. März 1098; zu u Ziter 2. ‚aufzuheben.

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Harms Häger Nack

Tepperwien Gerhardt