Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1998
BGH Urteil vom 24.03.1998 – 1 StR 35/98
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
Im Namen des Volkes
URTEIL§
vom
24. März 1998
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung
vom 24. März 1998, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schäfer
und die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul,
Dr. Granderath,
Dr. Brüning,
Dr. Boetticher,
Staatsanwältin
als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger des Angeklagten F. ,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Waldshut-Tiengen vom 24. September 1997 aufgehoben, soweit bei beiden Angeklagten die Vollstreckung der Maßregeln
- Unterbringung in einer Entziehungsanstalt - zur Bewährung
ausgesetzt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des
Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat die beiden Angeklagten wegen einer Serie von Straftaten verurteilt und Gesamtfreiheitsstrafen von drei Jahren (G. ) und von zwei Jahren vier Monaten (F. ) verhängt und jeweils die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Das Landgericht hat die Vollstreckung der Maßregeln zur Bewährung ausgesetzt. Gegen Letzteres wendet sich die Staatsanwaltschaft erfolgreich
mit ihrer auf die Sachrüge gestützten Revision.
Die Beschränkung des Rechtsmittels allein auf die Frage der Aussetzung der Maßregel ist hier zulässig. Zwar überschneiden sich hinsichtlich der Frage der Täterprognose in der Regel die Entscheidungen über die Anordnung und die Aussetzung der Maßregel nach $S 64 StGB; eine rechtlich und tatsächlich selbständige Beurteilung der allein
angegriffenen Aussetzungsentscheidung ist damit
grundsätzlich nicht möglich (vgl. BGH NStZ 1994, 449).
Gleichwohl ist im vorliegenden Fall (ausnahmsweise) die Beschränkung des Rechtsmittels auf diese Frage zulässig. Denn ohne Rücksicht auf bindende Erwägungen zur Anordnung der Unterbringung nach § 64 StGB ist deren Aussetzung rechtlich ausgeschlossen, wenn der Täter - wie hier - zugleich mit der Maßregelanordnung verhängte Freiheitsstrafe zu verbüßen hat (§ 67 b Abs. 1 Satz 2 StGB).
Mit dem Wegfall der Aussetzungsanordnung ist das Landgericht hinsichtlich der Entscheidung über die weitere Vollstreckung (8 67 Abs. 1, 2 StGB, § 35 Abs. 3 Nr. 2 BtMG)
frei. Schäfer Maul Granderath
Brüning Boetticher