Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1998

BGH Beschluss vom 19.03.1998 – 5 StR 68/98

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

2 zitierte Normen Als PDF speichern

0435 117

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 19. März 1998 in der Strafsache gegen

Deief VB aus HEEB geboren am GSM 1965 in BEMEP,

wegen Mordes u. a.

2

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. März 1998 beschlossen:

1. Der Angeklagte WW wird gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 16. September 1997 auf seine Kosten in den vorigen Stand wiedereingesetzt.

2. Auf die Revision des Angeklagten WEB wird das vorbezeichnete Urteil, soweit es ihn betrifft, nach § 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststel-

lungen aufgehoben.

3. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO

als unbegründet verworfen.

4. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine Schwurgerichtskammer des Land-

gerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten W®wegen Mordes in Tateinheit mit Raub mit Todesfolge zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der dieser die Verletzung formellen und materiellen Rechts beanstandet, hat in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im übrigen ist sie unbegründet.

Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.

Die Überprüfung des Urteils aufgrund der erhobenen Sachrüge hat zum Schuldspruch keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben; jedoch hat der Strafausspruch keinen Bestand, weil die Ablehnung der Voraussetzungen des § 21 StGB unzulänglich begründet ist.

1. Zur alkoholischen Beeinflussung des Angeklagten Vi hat die Jugendkammer festgestellt, der Angeklagte habe ab etwa 19.00 Uhr je 0,5 I Bier und Perlwein sowie Weinbrand in nicht mehr feststellbarer Menge zu sich genommen. Nach Mitternacht habe er zwei bis drei Flaschen Bier und nach 1.00 Uhr bis zur Tatzeit um 2.00 Uhr noch „möglicherweise“ drei bis vier Fla-

schen Bier getrunken.

Im Rahmen der Beweiswürdigung sieht es das Landgericht aufgrund von Zeugenaussagen und einer aus den Trinkmengenangaben errechneten unrealistisch hohen Blutalkoholkonzentration als widerlegt an, daß der Angeklagte — entsprechend seiner ursprünglichen Einlassung — die Hälfte einer dreiviertelvollen Flasche Weinbrand getrunken habe. „Wahrscheinlicher, aber auch nur aus theoretischen Erwägungen zu schließen“, sei eine Trinkmenge, aus der sich unter Zugrundelegung eines geringstmöglichen Resorptionsdefizits und geringstmöglicher Abbauwerte eine Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit von 2,93 °/®, bei höchstmöglichen Resorptions- und Abbauwerten eine solche von 1,28 °/®» ergäbe. Da aber auch diese Berechnung nur bei Zugrundelegung eines unwahrscheinlichen 30 %gen Resorptionsdefizits und einer Abbaurate von 0,2 °/» pro Stunde zu „real möglichen BAK-Werten“ zur Tatzeit führe, sonst aber keine sicheren Feststellungen möglich seien, wären auch diese Trinkmengen für die Würdigung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten ohne Bedeutung. Der Grad der alkoholischen Beeinflussung des Angeklagten V@@®könne „nur nach seinem sonst feststellbaren Verhalten“ beurteilt werden. Aus diesem ergäben sich keine Anhaltspunkte für einen Rausch. Die vom Angeklagten behauptete Erinnerungslücke sei schon aufgrund seiner eigenen Angaben zum Tatgeschehen ausgeschlossen. Auch hätten die Aussagen des jugendlichen Mitangeklagten sowie der Zeugen, die

dem Angeklagten zwei Stunden nach der Tat begegnet sind, keine Hinweise darauf erbracht, daß dieser „berauscht“ gewesen sei.

2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand. Im Ansatz zutreffend geht das Landgericht davon aus, daß Trinkmengenangaben von Angeklagten oft mit erheblicher Vorsicht zu begegnen ist. Diesen Umstand kann und muß der Richter in seiner Überzeugungsbildung einbeziehen. Er ist nicht gezwungen, derartige Angaben schlechthin hinzunehmen. Vielmehr hat er sich im Rahmen freier Beweiswürdigung auf Grund aller im konkreten Fall gegebenen Erkenntnismöglichkeiten seine Überzeugung von der vom Angeklagten vor der Tat genossenen Alkoholmenge zu verschaffen (BGHSt 34, 29, 34; BGHR StGB § 21, Blutalkoholkonzentration 22 m.w.N.).

Unter Beachtung dieser Grundsätze ist nicht zu beanstanden, wenn es das Landgericht für widerlegt erachtet, daß der Angeklagte die von ihm zunächst behauptete erhebliche Menge Weinbrand getrunken hat. Hingegen hat es nicht nachvollziehbar dargetan, aus welchen Gründen es auch die weiteren Angaben des Angeklagten Voß zu seinen Trinkmengen, die im Rahmen der Feststellungen jeweils als „möglich“ dargestellt werden, als Schutzbehauptungen ansieht. Aus der aus seinen Trinkmengenangaben vom Landgericht errechneten Blutalkoholkonzentration als solcher können Zweifel nicht hergeleitet werden, weil sie auch bei Zugrundelegung eines minimalen Resorptionsdefizits und geringstmöglicher Abbauwerte mit 2,93 °/» als ‚real mÖöglich“ erscheint. Auch liegen die vom Angeklagten vg behaupteten Trinkmengen nicht wesentlich über denen des Mitangeklagten FEB denen das Landgericht bei jenem Angeklagten gefolgt ist; dessen Angaben konnten durch eine zwischen Trinkbeginn und Tat entnommene Blutprobe zumindest zum Teil verifiziert werden.

N

Da die von dem Angeklagten WE behaupteten, hier sogar durch weitere Beweisanzeichen bestätigten Trinkmengen zu einer deutlich über 2,2 °/o liegenden Blutalkoholkonzentration führen würden, vermag der Senat auch unter Berücksichtigung einer — zumindest teilweise — erhaltenen Erinnerung des Angeklagten an das Tatgeschehen, seines Leistungsverhaltens und des Fehlens markanter Ausfallerscheinungen zwei Stunden nach der Tat nicht auszuschließen, daß das Landgericht bei rechtsfehlerfreier Beweiswürdigung eine erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit des Angeklagten W9 zumindest für möglich erachtet und den Strafrahmen entsprechend gemildert hätte. Schuldunfähigkeit kommt hingegen nicht in Betracht.

Da sich das Verfahren nur noch gegen einen Erwachsenen richtet, verweist der Senat die Sache an eine Schwurgerichtskammer des Landgerichts zu-

rück.

Laufhütte Häger Basdorf

Nack Tepperwien