Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1998

BGH Beschluss vom 19.03.1998 – 5 StR 575/97

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 19. März 1998 in der Strafsache gegen

wegen Betruges

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. März 1998

beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten Be ,E ‚Bu und R gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 19. Februar 1997 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbe-

gründet verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels

zu tragen.

Zu der von dem Verteidiger der Angeklagten R erhobenen Verfahrensrüge, das Landgericht habe es rechtsfehlerhaft unterlassen, die Angeklagte auf eine mögliche Verurteilung wegen gemeinschaftlichen Betruges hinzuweisen, bemerkt der Senat: Da die Angeklagte, die wegen Untreue angeklagt und gegen die das Verfahren unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Begünstigung eröffnet worden war, in der Hauptverhandlung auf die Möglichkeit einer Bestrafung wegen Betruges (in Alleintäterschaft) hingewiesen worden ist, und da sie auch ausschließlich wegen Betruges (in Alleintäterschaft) verurteilt worden ist, liegt kein Verstoß gegen § 265 Abs. 1 StPO in unmittelbarer Anwendung dieser Vorschrift vor. Dem steht nicht entgegen, daß das vom Landgericht festgestellte Tatgeschehen - wie die Revision zutreffend ausführt — einen gemeinschaftlichen Betrug darstellt, weil die Angeklagte nach der durch eine schadensgleiche Vermögensgefährdung erfolgten Vollendung der Tat (in Alleintäterschaft) aber noch vor deren Be-

endigung in sukzessiver Mittäterschaft mit G gehandelt hat.

In Betracht käme allerdings eine entsprechende Anwendung von § 265 Abs. 1 StPO, wenn das festgestellte einverständliche betrügerische Zusammenwirken der Angeklagten mit G der in der Anklage beschriebe-

nen, durch den Eröffnungsbeschluß modifizierten Tat eine völlig andere

Richtung geben würde (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 43. Aufl. § 265

Rdn. 22). Dies ist indes nicht der Fall. Vielmehr geht schon der Eröffnungsbeschluß davon aus, daß die Angeklagte “eine Geldanlage im Handel mit Bankgarantien nur vortäuschte, nd d a z u am 04.05.1993 bei der Fossinbankin auf den Faröer Inseln ein Konto eröffnete”, auf das sie später Geld einzahlte und über das sie G eine unbeschränkte Vollmacht ausstellte, die diese dazu nutzte, das Geld beiseite zu schaffen. Waren aber die von der Angeklagten im Zusammenhang mit der Geldanlage bei der Fossinbankin entwickelten Aktivitäten nicht der ernsthafte Versuch einer Kapitalanlage, sondern Teil eines von vornherein beabsichtigten Täuschungsmanövers der Anleger, so liegt auf der Hand, daß die Angeklagte mit den in dieses Täuschungsmanöver eingebundenen Personen einvernehmlich zusammengearbeitet hat und nicht - in Bezug auf die in Aussicht genommene Verwendung der Gelder gutgläubig — von jenen Personen ge-

täuscht wurde.

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