Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1998
BGH Beschluss vom 19.03.1998 – 4 StR 98/98
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
4 StR 98/98 vom
19. März 1998
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung u.a. hier: Anschlußerklärung der Nebenklägerin K.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 19. März 1998 gemäß S 396 Abs. 2 Satz 1 StPO beschlossen:
Die Geschädigte K. ist nicht berechtigt, sich dem Verfahren auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mainz vom 12. November 1997
als Nebenklägerin anzuschließen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung, begangen zum Nachteil der Geschädigten K. ‚ zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Hiergegen hat der Angeklagte Revision eingelegt. Mit Schriftsatz von Rechtsanwalt H. vom 17. Dezember 1997, ergänzt durch weiteren Schriftsatz vom 16. Januar 1998, hat die Geschädigte erklärt, daß sie "in dem Revisionsverfahren als Nebenklägerin auftritt”. Sie beantragt, die Revision des
Angeklagten zu verwerfen.
Die Geschädigte ist zum Anschluß als Nebenklägerin im Revisionsverfahren nicht berechtigt. Das Landgericht Mainz hatte sie durch Beschluß vom 13. Mai 1996 ”als Nebenklägerin zugelassen” (SA Bd. II Bl. 154 R). Auf die Revision des Angeklagten hob der Senat durch Beschluß vom 26. August 1997 - 4 StR 350/97 - das erstinstanzliche Urteil auf und verwies die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurück. Noch vor der neuerlichen Hauptverhandlung erklärte die Geschädigte mit Schreiben vom 5. Oktober 1997 gegenüber dem Landgericht, sie werde "für die vorgesehene Neuverhandlung gegen Herrn L. nicht mehr als Nebenklägerin auftreten”, sie
"verzichte auch auf eine erneute Nebenklage und hoffe, daß
die vom Bundesgerichtshof verordnete Neuverhandlung auch ohne neue Vernehmung erfolgen kann”. Diese Erklärung beinhaltet nicht lediglich einen Widerruf der früheren Anschlußerklärung (§ 402 StPO). Vielmehr enthielt die Erklärung den ausdrücklichen Verzicht der Geschädigten auf ihr Recht, auf das weitere Verfahren als Nebenklägerin einzuwirken. Die Erklärung des Verzichts steht der Berechtigung zu erneutem Anschluß als Nebenklägerin entgegen (Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 43. Aufl. vor
§ 395 Rdn. 12 und § 402 Rdn. 3; Pelchen in KK/StPO 3. Aufl. § 402 Rdn. 2, jeweils mit Rechtsprechungsnachweisen). Die Verzichtserklärung ist auch wirksam. Der Senat entnimmt den Ausführungen im Schreiben der Geschädigten vom 5. Oktober 1997, daß sie sich der prozessualen Bedeutung und Tragweite ihrer Verzichtserklärung bewußt war (vgl. BGH bei Pfeiffer/Miebach NStZ 1986, 209/210). Angesichts dessen steht der Wirksamkeit auch nicht entgegen, daß die Geschädigte ihre Verzichtserklärung selbst, und nicht durch ihren Anwalt abgegeben hat. Die Geschädigte kann ihren wirksam erklärten Verzicht auch nicht zurücknehmen (vgl. Pfeiffer in KK aaO Einleitung Rdn. 129). Daß der Angeklagte entgegen der von der Geschädigten mit ihrer Verzichtserklärung verbundenen Erwartung das neuerliche Urteil vom 12. November 1997 nicht hat rechtskräftig werden
lassen, sondern erneut
Revision eingelegt hat, stellt keinen zulässigen
Anfechtungsgrund für die Verzichtserklärung dar.
Meyer-Goßner Maatz Kuckein
Athing Solin-Stojanovic