Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1998
BGH Beschluss vom 18.03.1998 – 2 StR 44/98
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
2 StR 44/98 vom
18. März 1998
in dem Sicherungsverfahren
gegen
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am
18. März 1998 einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 10. Oktober 1997 mit den Feststellungen, ausgenommen denjenigen zum äaußeren Tatgeschehen, aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des
Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird
verworfen.
Gründe§
Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht gegen den Beschuldigten die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Dagegen richtet sich seine Revision, mit der er die Verletzung sachlichen
Rechtes rügt. Das Rechtsmittel ist im wesentlichen begründet.
1. Frei von Rechtsfehlern sind allerdings die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen, wonach der Beschuldigte am 16. Mai 1996 in seiner Erfurter Wohnung den zehnjährigen Sebastian S. durch Androhung von Schlägen und einen Schlag ins Gesicht dazu genötigt hat, Manipulationen an seinem Geschlechtsteil zu dulden; diese Feststellungen (Abschnitt II der Urteilsgründe) können demgemäß
aufrechterhalten bleiben.
2. Die Anordnung, den Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus unterzubringen, hat dagegen keinen Bestand, da die Voraussetzungen des § 63 StGB im
angefochtenen Urteil nicht hinlänglich dargelegt sind.
Das Landgericht folgt dem Gutachten des Sachverständigen Dr. V. darin, daß der Beschuldigte die Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) begangen habe: Er leide an einer mittelgradigen Intelligenzminderung (Schwachsinn), sein Auffassungsvermögen sei reduziert, seine Konzentration dauerhaft herabgesetzt, er könne "komplexe soziale Verhaltensweisen nicht bewältigen", tendiere dazu, "Impulse sofort auszuleben", sei fordernd und harsch, gerate ungehemmt in Bewegungssturm und neige zu Aggressivität. Insgesamt liege bei ihm eine mangelhafte Fähigkeit zur Impulskontrolle vor. Zudem habe er eine pädophile Neigung: Er bevorzuge Kinder als Sexualpartner; bei ihnen könne er, wenn aus seiner Sicht die Gelegenheit günstig sei, seinen Trieb nicht "steuernd verarbeiten", sondern befriedige seine Bedürfnisse ohne Sicherungstendenzen impulshaft und ungehemmt. Auf Grund seines Schwachsinns und der mangelnden Fähigkeit zur Impulskontrolle sei seine Steuerungsfähigkeit aufgehoben. Dies begründe seine Schuldunfähigkeit (S 20 StGB) und zugleich eine hohe Wiederholungsgefahr, weshalb er für die
Allgemeinheit gefährlich sei.
Diese Ausführungen sind zwar für sich genommen geeignet, die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) zu rechtfertigen; sie entbehren jedoch einer hinlänglichen Tatsachengrundlage. Nach den Feststellungen zu seinem Werdegang und seinen persönlichen Verhältnissen war der Beschuldigte von Mai 1975 bis Anfang Juni 1985 im Landesfachkrankenhaus für Neurologie und Psychiatrie M. untergebracht. Was der Anlaß dieser Unterbringung war, wird in den Urteilsgründen nicht
mitgeteilt; ebenso fehlen Feststellungen zu den
Erkenntnissen, die während der zehn Jahre währenden Unterbringung anhand fachärztlicher Befunde oder Gutachten über seinen Zustand und seine Entwicklung gewonnen worden sind. Solche Feststellungen waren - insbesondere im Blick auf den einschneidenden Charakter der Maßregel - hier unerläßlich. Dies gilt umso mehr, als der inzwischen 41- jährige Beschuldigte ausweislich der Feststellungen zu seiner Person nicht vorbestraft ist und weitere, mit der hier begangenen Sexualtat vergleichbare Vorfälle im Urteil nicht festgestellt sind. Im übrigen begegnet auch die Beurteilung, daß der Beschuldigte pädophile Neigungen habe, angesichts seiner Beziehung zu einer Frau, mit der er nach seiner Entlassung aus der psychiatrischen Klinik bis Anfang 1996, also über zehn Jahre, zusammenlebte, nicht unerheblichen Zweifeln. Insgesamt reichen die bislang getroffenen Feststellungen, wie sie in den Gründen des angefochtenen Urteils dargelegt sind, nicht aus, dem Revisionsgericht die Prüfung zu ermöglichen, ob
- was durchaus in Betracht kommt - die Voraussetzungen einer Unterbringung nach S 63 StGB gegeben sind. Das Urteil muß deshalb mitsamt den Feststellungen, ausgenommen denen zu Abschnitt II der Urteilsgründe, aufgehoben werden. Es wird Sache der nunmehr sachbefaßten Strafkammer sein, unter Ausschöpfung der erreichbaren Beweismittel (gegebenenfalls: Beiziehung von Unterlagen des Landesfachkrankenhauses Mühlhausen, Vernehmung der langjährigen Lebensgefährtin des Beschuldigten und eventuell weiterer Personen aus seinem Umfeld) die für die Beurteilung der Unterbringungsfrage notwendigen Feststellungen zu treffen, um auf möglichst vollständiger Tatsachengrundlage über die Unterbringung neu
zu entscheiden.
Jähnke Niemöller Detter Bode Otten