Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1998

BGH Beschluss vom 11.03.1998 – 2 StR 71/98

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

11. März 1998

in der Strafsache

gegen

wegen Beihilfe zur räuberischen Erpressung

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 11. März 1998 gemäß § 46 Abs. 1, § 346 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:

Die Anträge des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Hanau vom 17. September 1997 werden als unzulässig

verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur räuberischen Erpressung zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe verurteilt. Die gegen diese Entscheidung gerichtete, innerhalb der Revisionsbegründungsfrist (und auch später) nicht begründete Revision hat es durch Beschluß vom 25. November 1997 verworfen, der dem

Verteidiger am 3. Dezember 1997 zugestellt worden ist.

1. Der am 18. Dezember 1997 bei dem Landgericht eingegangene Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts ist unzulässig, weil er nicht innerhalb der mit der Zustellung des Verwerfungsbeschlusses an den Verteidiger in Lauf gesetzten Wochenfrist des § 346 Abs. 2 StPO gestellt

worden ist.

2. Ein zulässiges Wiedereinsetzungsbegehren liegt ebenfalls nicht vor, weil weder angegeben worden ist, wann der Angeklagte, dem der Verwerfungsbeschluß formlos übersandt worden ist, von der Versäumung der Revisionsbegründungsfrist Kenntnis erlangt hat, noch die

versäumte Handlung nachgeholt worden ist.

Jähnke Theune Niemöller Otten Rothfuß