Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1998

BGH Beschluss vom 11.03.1998 – 1 StR 9/98

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert von 1 Entscheidungen Zitiert 1 Entscheidungen 1 zitierte Normen Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

1 StR 9/98 vom 11. März 1998 in der Strafsache

gegen

wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. März

1998 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Offenburg vom 12. September 1997 wird als unzulässig

verworfen (S 349 Abs. 1 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen not-

wendigen Auslagen zu tragen.

Gründe§

Die Begründung der von der Revision erhobenen Aufklärungsrüge genügt, wie der Generalbundesanwalt in seinem Antrag vom 23. Januar 1998 im einzelnen zutreffend ausgeführt

hat, nicht den Anforderungen von § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO.

Damit war die nur auf diese Verfahrensrüge gestützte Revision als unzulässig zu verwerfen (BGH NJW 1995, 2047; StV

1997, 225, 226; Beschl. vom 14. Januar 1998 - 1 StR 738/97).

Schäfer Maul Brüning

wahl Landau