Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1998
BGH Beschluss vom 11.03.1998 – 1 StR 9/98
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
1 StR 9/98 vom 11. März 1998 in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. März
1998 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Offenburg vom 12. September 1997 wird als unzulässig
verworfen (S 349 Abs. 1 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen not-
wendigen Auslagen zu tragen.
Gründe§
Die Begründung der von der Revision erhobenen Aufklärungsrüge genügt, wie der Generalbundesanwalt in seinem Antrag vom 23. Januar 1998 im einzelnen zutreffend ausgeführt
hat, nicht den Anforderungen von § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO.
Damit war die nur auf diese Verfahrensrüge gestützte Revision als unzulässig zu verwerfen (BGH NJW 1995, 2047; StV
1997, 225, 226; Beschl. vom 14. Januar 1998 - 1 StR 738/97).
Schäfer Maul Brüning
wahl Landau