Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1998
BGH Beschluss vom 14.01.1998 – 1 StR 738/97
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
1 StR 738/97 vom
14. Januar 1998
in der Strafsache
gegen
wegen wegen schweren Bandendiebstahls u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Januar 1998 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Passau vom 24. Juli 1997 wird als unzulässig ver-
worfen ($S 349 Abs. 1 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten
seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
Die Begründung der von der Revision erhobenen Aufklärungsrüge genügt, wie der Generalbundesanwalt in seinem Antrag vom 4. Dezember 1997 im einzelnen zutreffend ausgeführt hat, nicht den Anforderungen von § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Damit war die nur auf diese Verfahrensrüge gestützte Revision als unzulässig zu verwerfen (BGH NJW 1995, 2047; StvV 1997, 225, 226).
Der Senat, der die Urteilsgründe auf die Revision eines Mitangeklagten zu überprüfen hatte, bemerkt jedoch, daß
Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht ersichtlich
sind.
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