Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1998

BGH Beschluss vom 14.01.1998 – 1 StR 738/97

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert von 1 Entscheidungen 1 zitierte Normen Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

14. Januar 1998

in der Strafsache

gegen

wegen wegen schweren Bandendiebstahls u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Januar 1998 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Passau vom 24. Juli 1997 wird als unzulässig ver-

worfen ($S 349 Abs. 1 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten

seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

Die Begründung der von der Revision erhobenen Aufklärungsrüge genügt, wie der Generalbundesanwalt in seinem Antrag vom 4. Dezember 1997 im einzelnen zutreffend ausgeführt hat, nicht den Anforderungen von § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Damit war die nur auf diese Verfahrensrüge gestützte Revision als unzulässig zu verwerfen (BGH NJW 1995, 2047; StvV 1997, 225, 226).

Der Senat, der die Urteilsgründe auf die Revision eines Mitangeklagten zu überprüfen hatte, bemerkt jedoch, daß

Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht ersichtlich

sind.

Schäfer Ulsamer Maul

Brüning wahl