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BGH Urteil vom 10.03.1998 – 1 StR 798/97

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

vom

10. März 1998

in der Strafsache

gegen

wegen versuchter Vergewaltigung u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung

vom 10. März 1998, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schäfer

und die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer,

Dr. Maul,

Dr. Brüning,

Dr. Wahl,

Staatsanwältin

als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwältin als Verteidigerin des Angeklagten, Rechtsanwalt

als Vertreter der Nebenklägerin,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 9. September 1997 wird

verworfen.

Die Staatskasse hat die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten durch dieses Rechtsmittel entstandenen

notwendigen Auslagen zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Vergewaltigung in Tateinheit mit Hausfriedensbruch zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Von der Anordnung der Sicherungsverwahrung hat

sie abgesehen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die zum Nachteil des Angeklagten eingelegte, auf die Sachrüge gestützte Revision

der Staatsanwaltschaft.

Zur Begründung ist ausgeführt, daß sich die Revision "zentral" gegen die unterbliebene Anordnung der Sicherungsverwahrung richte. Die Ausführungen "hierzu" hielten rechtlicher Überprüfung nicht stand. Nachdem dies näher ausgeführt ist, heißt es abschließend, daß "angesichts der Komplexität des Gesamtzusammenhangs" die Revision nicht auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt werde, weshalb insgesamt die Aufhebung des Urteils

beantragt werde.

Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel bleibt erfolglos.

1. Es mag dahinstehen, ob dem Revisionsvorbringen mit noch hinreichender Klarheit die - jedenfalls nicht näher begründete (vgl. demgegenüber Nr. 156 Abs. 2 RiStBV) - Behauptung entnommen werden kann, daß das angefochtene Urteil hinsichtlich des Schuldspruchs und der Bemessung der Freiheitsstrafe den Angeklagten begünstigende Rechtsfehler enthält (vgl. demgegenüber BGHR StPO $S 344 Abs. 1 Antrag

3), da derartige Fehler nicht ersichtlich sind.

2. Auch die Ablehnung der Sicherungsverwahrung hält

rechtlicher Überprüfung stand.

a) Dabei hatte der Senat seiner Prüfung S$S 66 StGB a.rF. zugrundezulegen, obwohl bei Verurteilungen (unter anderem) wegen (hier: versuchter) Vergewaltigung gemäß S 66 Abs. 3 StGB n.F. (vgl. Art. 1 Nr. 3, Art. 8 des Gesetzes zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderer gefährlicher Straftaten vom 14. November 1997 <BGBl. I 1998, S. 160>) die Anforderungen an die formalen Voraussetzungen für die Anordnung von Sicherheitsverwahrung gesenkt wurden. $S 66 Abs. 3 StGB n.F. ist aber auf vor dem 31. Januar 1998 begangene Taten nicht anwendbar, § 2 Abs. 6 StGB i.V.m. (dem durch Art. 2 Nr. 2 des genannten Gesetzes neu geschaffenen) Art. la Abs. 2 EGStGB.

b) Der Angeklagte ist, soweit dies im Rahmen der Prüfung von § 66 StGB von Bedeutung ist, wie folgt

vorbestraft:

(1) Am 29. Mai 1990 verurteilte ihn das Landgericht Stuttgart wegen einer am 30. Juni 1989 begangenen Tat (Vergewaltigung in Tateinheit mit Beischlaf mit Verwandten und Körperverletzung) zu einer Freiheitsstrafe von fünf

Jahren.

(2) Unter Einbeziehung dieser Strafe wurde er am 24. Juni 1991 wiederum vom Landgericht Stuttgart wegen einer am 3. Juni 1989 begangenen Tat (Vergewaltigung in

Tateinheit mit sexueller Nötigung) zu einer

Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Wegen der Tat vom 3. Juni 1989 wurde eine

Strafe von drei Jahren verhängt.

Diese Verurteilungen gelten im Rahmen der Prüfung der Anordnung von Sicherungsverwahrung als eine einzige Verurteilung, § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB a.F. (= 8 66 Abs. 4 Satz 1 StGB n.F.).

c) Weitere Verurteilungen, die als zweite Verurteilung 1.8S.v. S 66 Abs. 1 StGB gewertet werden könnten, liegen, wie die Strafkammer im einzelnen zutreffend ausführt, nicht vor. Dies bezweifelt auch die Revision nicht, sie hält jedoch entgegen der Auffassung der Strafkammer die formalen

Voraussetzungen von § 66 Abs. 2 StGB für gegeben.

d) Dies ist jedoch nicht der Fall. Wie sich aus dem Gesetzeswortlaut ergibt, genügt es nicht, daß der Angeklagte wegen einer der in Frage kommenden Taten früher zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt wurde; wie der Bundesgerichtshof bereits ausgesprochen hat, ist vielmehr erforderlich, daß die (neue) Verurteilung, mit der die Sicherungsverwahrung angeordnet wird, auf mindestens drei Jahre Freiheitsstrafe lautet (BGHSt 33, 398, 399). Hiervon abzuweichen sieht der Senat auch unter Berücksichtigung des Revisionsvorbringens

keine Veranlassung.

3. Da somit schon die formalen Voraussetzungen für die Anordnung von Sicherheitsverwahrung fehlen, braucht der Senat nicht zu prüfen, ob die hilfsweise von der Strafkammer angestellten Erwägungen, wonach ein Hang i.S.d. § 66 StGB nicht sicher festzustellen sei, rechtlicher

Überprüfung standhalten könnten. Schäfer Ulsamer Maul

Brüning wahl