Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1998
BGH Beschluss vom 04.03.1998 – 2 StR 537/97
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
2 StR 537/97 vom
4. März 1998
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Mißbrauchs einer Widerstandsunfähigen
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am
4. März 1998 gemäß S 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 20. Mai 1997 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts
zurückverwiesen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs einer Widerstandsunfähigen zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachbeschwerde Erfolg. Auf die Verfahrensrügen kommt es
deshalb nicht mehr an.
Das Landgericht kommt - sachverständig beraten - zu dem Ergebnis, daß die Geschädigte infolge eines durch Valium und Alkohol verursachten Zustandes nicht in der Lage gewesen sei, den bei ihr - zumindest tatsächlich vorhandenen - Widerstandswillen (gegen die Durchführung des Geschlechtsverkehrs) zu realisieren. Es stellt dabei allein auf die Menge des verabreichten Valiums in Verbindung mit
(geringfügigem) Alkoholgenuß ab.
Bei der Geschädigten traten in Anbetracht der vom
Landgericht festgestellten relativ hohen Dosierung des
Valiums allerdings nur verhältnismäßig geringe körperliche Beeinträchtigungen auf, was auf eine gewisse Gewöhnung an dieses Medikament schließen ließ. Warum die Geschädigte dennoch widerstandsunfähig gewesen sein soll, legt das
Landgericht nicht rechtsfehlerfrei dar.
Ebensowenig wie es zulässig ist, die Annahme von Schuldunfähigkeit allein auf die Einnahme einer bestimmten Menge alkoholischer Getränke, anderer Rauschmittel oder psychotroper Substanzen zu stützen, ohne die psychodiagnostischen Beurteilungskriterien zu beachten (vgl. BGH, Urt. v. 29. April 1997 - 1 StR 511/95 = BGHSt 43, 67; BGHR StGB § 20 Blutalkoholkonzentration 17), kann die Frage nach der Widerstandsunfähigkeit eines Menschen im Sinne von § 179 StGB ohne eine eingehende Auseinandersetzung mit diesen Beurteilungskriterien
beantwortet werden.
Im vorliegenden Falle zeigte das Verhalten der Geschädigten keine Besonderheiten, die auf eine starke wirkung des Valiums schließen lassen könnten. Sie bot dem Angeklagten zunächst ein Glas Wein an und unterhielt sich mit ihm über berufliche Fragen. Nach dem Geschlechtsverkehr erhob sie sich sogleich von der Couch, ging ins Bad, wischte das Sperma von ihrem Körper ab, kehrte - nachdem sie sich erbrochen hatte - in das Wohnzimmer zurück und zog sich wieder an. Später telefonierte sie unter anderem mehrfach und ging dann zu Fuß ins Krankenhaus. Das gesamte Geschehen hat die Geschädigte bewußt erlebt, und sie konnte
sich auch noch später gut daran erinnern.
Mit diesen gegen eine Widerstandsunfähigkeit sprechenden Umständen hat sich das Landgericht indessen
nicht erkennbar auseinandergesetzt.
Jähnke Theune Detter Bode Rothfuß