Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1998

BGH Beschluss vom 27.02.1998 – 2 StR 612/97

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

27. Februar 1998

in der Strafsache

gegen

wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 27. Februar 1998 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstim-

mig beschlossen:

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 3. Juli 1997 in den Strafaussprüchen mit den zugehörigen Feststellungen auf-

gehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

Die weitergehenden Revisionen werden

verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Einfuhr - in Tateinheit mit Handeltreiben - von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (den Angeklagten S. in drei Fällen) zu Freiheitsstrafen verurteilt sowie die Maßregeln des

Verfalls und der Einziehung angeordnet.

Die Revisionen der Angeklagten führen zur Aufhebung des Strafausspruchs; im übrigen sind sie im Sinne von § 349

Abs. 2 StPO unbegründet.

Der Generalbundesanwalt weist zutreffend darauf hin, daß die Strafkammer von einem zu engen Verständnis des S 31

BtMG ausgegangen ist.

Die vom Landgericht getroffenen Feststellungen beruhen im wesentlichen auf den geständnisgleichen Einlassungen der beiden Angeklagten. Das gilt auch für die Namen der Personen, die das von den Angeklagten eingeführte Rauschgift weiterverkauften. Das Landgericht hat dennoch die Anwendung

des § 31 BtMG abgelehnt und dazu u.a. ausgeführt:

"... die zweite Beschuldigtenvernehmung des Angeklagten A. (war) nur Anlaßpunkt für die Aufnahme weiterer Ermittlungen, aufgrund derer dann weitere Verfahren gegen Abnehmer eingeleitet werden konnten. Eine Bewirkung der

Aufdeckung ... (z.B. von § 31 BtMG) liegt darin nicht."

$s 31 Nr. 1 BtMG ist indessen bereits dann erfüllt, wenn der Täter durch konkrete Angaben die Voraussetzungen dafür geschaffen hat, daß gegen den Belasteten im Falle seiner Ergreifung - nach Überzeugung des Tatrichters - ein Strafverfahren voraussichtlich mit Erfolg durchgeführt werden kann (BGHR BtMG $S 31 Nr. 1 - Aufdeckung 11 m.w.N.). Die Tataufklärung muß nicht allein auf den Angaben des Aufklärunsgehilfen beruhen, es genügt ein wesentlicher "Beitrag" zur Aufklärung. Selbst Angaben zu Tatbeteiligten, die sich mit bereits vorhandenen Erkenntnissen der Strafverfolgungsbehörden decken, können eine bessere Grundlage für den Nachweis der Tatbeteiligung schaffen und damit einen Aufklärungserfolg i.S.v. § 31 Nr. 1 BtMG darstellen (BGHR BtMG § 31 Nr. 1 - Aufdeckung 18).

Es ist zu besorgen, daß die Strafkammer diese Grund-

sätze auch beim Angeklagten S. nicht beachtet hat.

Jahnke Theune Detter RiBCGH Dr. Bode ist Otten wegen Urlaubs verhindert, seine Unterschrift beizufügen Jahnke