Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1998

BGH Beschluss vom 26.02.1998 – 4 StR 68/98

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom

26. Februar 1998

in der Strafsache

gegen

wegen Mordes u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwer-

deführers am 26. Februar 1998 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Halle vom 29. April 1997 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (8 349 Abs. 2 StPO). Es kann dahingestellt bleiben, ob das Landgericht das Mordmerkmal der Heimtücke zu Recht angenommen hat (vgl. etwa BGHR StGB § 211 Abs. 2 Heimtücke 6 und 23); denn angesichts der Gesamtwürdigung von Tat und Täter im übrigen schließt der Senat aus, daß das Landgericht bei der Annahme besonderer Schuldschwere (§ 57 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB) bestimmend auf die Verwirklichung zweier

Mordmerkmale abgestellt hat.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels; ferner hat er die den Nebenklägern Anika F. und Steven F. im Revisi-

onsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen

zu tragen, nicht jedoch diejenigen der Nebenklägerin Martina F. ‚ deren Rechtsmittel unzu-

lässig ist.

Meyer-Goßner Maatz Athing

Otten Ernemann