Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1998
BGH Beschluss vom 20.02.1998 – 2 StR 14/98
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
2 StR 14/98 vom
20. Februar 1998
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 20. Februar 1998 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hanau vom 4. September 1997 aufgehoben, soweit die Vollstreckung der gegen den Angeklagten verhängten Freiheitsstrafe nicht zur Bewährung
ausgesetzt wurde.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch über die Kosten des
Rechtsmittels zu befinden.
3. Die weitergehende Revision wird ver-
worfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten in erneuter Hauptverhandlung - nach Aufhebung des Strafausspruchs im ersten Rechtsgang - wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes zu ei-
ner Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verur-
teilt. Dagegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf
die Sachrüge gestützten Revision.
Das Rechtsmittel ist nur erfolgreich, soweit dem Angeklagten eine Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist. Im übrigen erweist es sich als unbegründet im Sinne
von § 349 Abs. 2 StPO.
Das Landgericht hat die nach seiner Auffassung ungünstige Sozialprognose des Angeklagten im Sinne von § 56 Abs. 1 StGB unter anderem wie folgt begründet: "Weiter beachtlich ist die fehlende Einsicht des Angeklagten in die Verwerflichkeit seiner Tat. Die Kammer verkennt hierbei nicht, daß bloßes Leugnen grundsätzlich nicht gegen eine günstige Prognose spricht, doch verweigert der Angeklagte jegliche Einsicht und bestreitet auch hinsichtlich der vorausgegangenen rechtskräftig abgeurteilten Taten jeglichen Tatbeitrag... . Nach der festgestellten Tat fehlt beim Angeklagten jegliche Reue, auch der Wille zur Wiedergutmachung ist nicht erkennbar. Vielmehr machte der Angeklagte im Rahmen der Hauptverhandlung den Eindruck der Einsichts-
losigkeit"...
Diese Erwägungen begegnen durchgreifenden Bedenken. Daß der Angeklagte, der die Tat bestritten hatte, keine Reue und Unrechtseinsicht zeigte und eine - hier im übrigen schwer mögliche - Wiedergutmachung unterlassen hatte, durfte nicht zu seinem Nachteil gewertet werden. Auch im Rahmen des §§ 56 StGB ist dem Angeklagten ein die Grenzen des Zulässigen nicht überschreitendes Verteidigungsverhalten nicht anzulasten (BGHR StGB S$S 56 Abs. 2 Gesamtwürdigung, unzureichende 6; Umstände, besondere 12). Dafür, daß das
nachträgliche Verhalten des Angeklagten nicht auf Furcht
vor Bestrafung beruhte, sondern Schlüsse auf seine Einstel-
lung zur Tat erlaubte, ist nichts festgestellt.
Unabhängig von der ungünstigen Sozialprognose hat die Strafkammer die Ablehnung der Strafaussetzung zur Bewährung zwar auch darauf gestützt, daß die Voraussetzungen des 8 56 Abs. 2 StGB nicht vorliegen. Der aufgezeigte Rechtsfehler setzt sich aber auch in dieser Begründung fort, da die Strafkammer im Rahmen ihrer Würdigung "nochmals alle für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände" herangezo-
gen hat.
Über die Strafaussetzung zur Bewährung muß deshalb neu entschieden werden. Die zum Strafausspruch gehörigen Feststellungen waren bereits mit der Senatsentscheidung vom 27. März 1997 rechtskräftig geworden. Auch soweit die Strafkammer in der angefochtenen Entscheidung ergänzende Feststellungen getroffen hat, können sie aufrechterhalten bleiben, da sie durch den Rechtsfehler nicht betroffen
sind. Zusätzliche Feststellungen sind weiterhin möglich.
Jähnke Theune Niemöller
Rothfuß Otten