Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1998
BGH Beschluss vom 19.02.1998 – 5 StR 651/97
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom 19. Februar 1998 in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am
19. Februar 1998 beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Verden vom 12. Mai 1997 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgeho-
ben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwie-
sen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg; auf die erhobenen Verfahrensrügen kommt
es mithin nicht an.
1. Schon die Ausführung des Landgerichts, der Angeklagte habe “selbst nicht behauptet”, daß “etwa ein freiwilliger Verkehr stattgefunden” habe (UA S. 18), ist nicht unbedenklich. Der Angeklagte könnte nämlich, selbst wenn er - etwa wegen nicht bewußten Einsatzes von Gewalt - nicht schuldig war, mit einer erlogenen Einlassung lediglich eine aus seiner Sicht wirkungsvolle Verteidigungsstrategie gewählt haben (vgl. dazu BGHSt 41, 153, 156; BGHR StPO § 261 Einlassung 4; G. Schäfer StV 1995, 147, 151).
2. Jedenfalls genügt die Begründung der tatrichterlichen Beweiswürdigung im Urteil in anderem Zusammenhang nicht den sachlichrechtlichen Anforderungen. Vor dem Hintergrund einer insgesamt schwierigen Beweislage, bei der Aussage gegen Aussage stand, hat die Strafkammer ein mögliches Entlastungsindiz letztlich unzulänglich abgehandelt.
a) Die Nebenklägerin hatte den Ermittlungsbehörden zwei Textilstücke übergeben, von denen mindestens eines nach ihrer Aussage zum Tatablauf mit Ejakulat des Angeklagten in Berührung gekommen war; bei einer kriminaltechnischen Untersuchung konnten Spermaspuren nicht nachgewiesen werden (UA S. 6, 10). Unter Berufung auf eigene Sachkunde aufgrund in anderen Verfahren erstatteter Sachverständigengutachten (vgl. dazu BGH NStZ 1998, 98) hat die Strafkammer - vor dem Hintergrund, daß die Textilien erst Tage nach der Tat der Polizei übergeben worden waren - ausgeführt: Es sei nichts Ungewöhnliches, daß ”unter den gegebenen Umständen” Sperma nicht mehr nachweisbar gewesen
sei.
b) Diese Erörterung ist unzureichend. Die Strafkammer hätte die Umstände, aus denen sie auf die Unergiebigkeit fehlender Spurennachweise schloß, näher bezeichnen müssen. Die zeitliche Verzögerung der Spurenuntersuchung allein ist naheliegend unerheblich. Denn ein Nachweis von Spermaspuren an Textilien ist - wie in der Revisionsbegründung zutreffend ausgeführt wird (vgl. Oepen in: Forster, Praxis der Rechtsmedizin, 1986, S. 265) - nach rechtsmedizinischer Erkenntnis noch nach längerer Zeit feststellbar (vgl. zur Methodik auch Eisenberg, Beweis-
recht der StPO, 2. Aufl., Rdn. 1902 m.w.N.). Die Straf-
kammer hat hingegen weder die gewählte Untersuchungsmethode benannt noch weitere denkbare konkrete Unsicherheitsfaktoren - deren Vorliegen sich auch nicht ohne wei-
teres von selbst versteht - angeführt.
c) Dies erweist sich als Darstellungsmangel. Der Senat kann letztlich vor dem Hintergrund der insgesamt schwierigen Beweislage ein Beruhen des Urteils auf diesem
Rechtsfehler nicht sicher auszuschließen.
Laufhütte Harms Basdorf
Nack Gerhardt