Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1998
BGH Beschluss vom 19.02.1998 – 5 StR 17/98
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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-5 StR 17/98 - (alt: 5 StR 95/97)
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom 19. Februar 1998 in dem Sicherungsverfahren gegen
wegen Unterbringung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Februar 1998
beschlossen:
Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 15. September 1997 mit den Feststellungen nach § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht
Göttingen zurückverwiesen.
Gründe§
Das Landgericht hat im Sicherungsverfahren die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Seine hiergegen gerichtete Revision, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt, hat Erfolg.
1. Im Hinblick auf § 62 StGB bedarf es einer Gesamtwürdigung, bei der die Bedeutung begangener und zu erwartender Taten sowie der Grad der vom Täter ausgehenden Gefahr zur Schwere des mit der Maßregel der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus einhergehenden außerordentlichen Eingriffs ins Verhältnis zu setzen ist (BGHSt 24, 134). Erweist sich die Maßregel danach als übermäßig, darf sie nicht angeordnet werden. Eine solche Würdigung enthält das Urteil nicht. Darin liegt ein Rechtsfehler. Das Landgericht mußte sich im Hinblick darauf, daß die Taten, mit denen der Beschuldigte in Erscheinung getreten war, - sofern sie nicht Bagatellcharakter hatten und von daher schon nicht in Betracht kommen (BGHR StGB 8 63 Gefährlichkeit 17, 20, 22) - dem Bereich mittlerer Kriminalität zuzuord-
nen sind, zu solcher Erörterung gedrängt sehen (vgl. auch Kruis in StV 1998, 94 ff.).
Hierbei bedurfte es auch der Erörterung, inwiefern die früheren Taten des Beschuldigten, die das Landgericht angeführt hat, für dessen Zustand symptomatisch sind und von daher einen Rückschluß auf die künftige Gefährlichkeit des Beschuldigten zulassen. Solches versteht sich bei diesen Taten, die von ganz unterschiedlicher Art sind, nicht von selbst. Entsprechendes gilt auch für die den unmittelbaren Anlaß für das Verfahren bildende Tat, die darin bestand, daß der Beschuldigte, um einer aufgrund einer Ausweisungsverfügung bevorstehenden Festnahme zu entgehen, - ohne daß es zu Weiterungen kam - ein Messer auf die festnehmenden Polizeibeamten richtete, um sie von sich fernzuhalten. Es liegt nicht ganz fern, derartigen Konflikttaten keine im genannten Sinne symptomatische Bedeutung zuzuerkennen (vgl. BGHSt 27, 246, 250; BGH NStZ 1991, 528).
2. Das Landgericht hat die Versagung der Aussetzung der Unterbringungsvollstreckung nur unzureichend damit begründet, daß der von dem Beschuldigten ausgehenden Gefahr “durch andere Mittel nicht begegnet werden” kann. Dies versteht sich bei dem Grad der bei dem Beschuldigten erkannten Gefährlichkeit und vor dem Hintergrund, daß der Beschuldigte unter Betreuung (88 1896 ff. BGB) steht, nicht von selbst. Der Tatrichter hätte im Urteil darlegen müssen, mit welchen Maßgaben die Betreuung ausgestaltet ist, und er hätte die durch diese Maßnahme gegebenenfalls eröffneten Behandlungs- und Unterbringungsmöglichkeiten im Hinblick auf die Ausset-
zungsfrage würdigen müssen (vgl. BGH NStZ 1992, 538).
3. Es erscheint zweckmäßig, daß sich der neue Tatrichter für die Beurteilung des Zustands des Beschuldigten und die anzustellende Prognose der Hilfe eines neuen Sachverständigen versieht. Im Hinblick auf den Verhältnismä-Bigkeitsgrundsatz wird auch zu prüfen sein, ob der ausländerrechtliche Hintergrund, der maßgeblich Anlaß für die Konflikttat gewesen ist, in der Weise geklärt werden kann, daß solche Konflikttaten künftig vermieden werden
können.
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