Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1998

BGH Beschluss vom 19.02.1998 – 4 StR 28/98

4. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

19. Februar 1998

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am

19. Februar 1998 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dessau vom 20. August 1997 im gesamten Strafausspruch mit den

Feststellungen aufgehoben.

Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer

des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung unter Einbeziehung einer rechtskräftig erkannten Geldstrafe (von 50 Tagessätzen) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe

von acht Jahren und einem Monat verurteilt.

Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verlet-

zung sachlichen Rechts rügt, hat teilweise Erfolg.

1. Das Rechtsmittel erweist sich als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, soweit sich der Beschwerdefüh-

rer gegen den Schuldspruch wendet.

2. Dagegen kann der gesamte Strafausspruch nicht be-

stehen bleiben.

Die Erwägungen, mit denen das Landgericht die Freiheitsstrafe von acht Jahren wegen der Vergewaltigung begründet hat, halten rechtlicher Nachprüfung schon deswegen nicht stand, weil das Urteil keine Feststellungen zur Frage der Alkoholisierung des Angeklagten zur Tatzeit und einer etwaigen alkoholbedingten Minderung seiner Steuerungsfähigkeit enthält. Solcher Feststellungen hätte es hier aber bedurft: Die Tat ereignete sich im Anschluß an eines der üblichen abendlichen Treffen, zu denen die Jugendlichen des Ortes des Öfteren zusammenkamen, um, wie es in dem Urteil heißt, “sich zu unterhalten und gemeinsam Alkohol zu trinken”. Unter diesen Umständen drängt sich - zumal der Angeklagte unter anderem wegen Verkehrsgefährdung durch Trunkenheit vorbestraft war - die Frage auf, ob und gegebenenfalls in welchen Mengen er auch am Tatabend Alkohol zu sich

genommen hat.

Der Senat kann aufgrund der im übrigen festgestellten Tatumstände ausschließen, daß die Schuldfähigkeit des Angeklagten aufgrund des in Betracht kommenden Alkoholkonsums aufgehoben war. Die Anwendbarkeit des § 21 StGB kann aber

nicht ausgeschlossen werden.

Auf dem aufgezeigten Rechtsfehler würde das Urteil auch dann beruhen, wenn die Alkoholisierung des Angeklagten die Schwelle einer erheblichen Minderung der Steuerungsfähigkeit nicht erreicht hat. Die Strafkammer hat, abgesehen davon, “daß der Angeklagte von seiner Urgroßmutter und seinem Onkel aufgezogen wurde und in der Familie seiner Mutter nicht integriert war”, keine “weiteren strafmildernd wirkenden Umstände” gefunden. Eine alkoholbedingte Enthemmung kann als ein solcher Umstand aber auch dann Beachtung ver-

langen, wenn sie keine erhebliche Herabsetzung der Steue-

rungsfähigkeit zur Folge hatte und nicht zur Anwendung des

§ 21 StGB führt.

3. Im übrigen gibt das angefochtene Urteil Anlaß zu dem Hinweis, daß angesichts der Höhe der verhängten Freiheitsstrafe die äußerst knappen Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten den Anforderungen kaum noch gerecht werden. Der neue Tatrichter wird schließlich, wenn er - wie anscheinend die Strafkammer in der angefochtenen Entscheidung - die Verhängung einer Strafe dieser Höhe vor allem wegen der einschlägigen Vorverurteilung und des Bewährungsversagens für geboten erachtet, Gelegenheit haben, nähere Feststellungen zu der der Vorverurtei-

lung zugrundeliegenden Tat zu treffen.

Meyer-Goßner Tolksdorf Athing

Solin-Stojanovic Ernemann