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BGH Urteil vom 17.02.1998 – 1 StR 779/97

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

vom

17. Februar 1998

in der Strafsache

gegen

wegen versuchten Totschlags

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung

vom 17. Februar 1998, an der teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul

als Vorsitzender

und die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Brüning, Dr. Wahl,

Landau,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof , Staatsanwältin

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts München I vom

23. Juni 1997 wird verworfen.

Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen Kosten zu tra-

gen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen verurteilt, ihn aber wegen eines ihm weiter zur Last gelegten versuchten Totschlags freigesprochen. Die auf die Sachrüge gestützte, wirksam auf den freisprechenden Teil des Urteils beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt nicht

vertreten wird, hat keinen Erfolg.

1. Nach den Feststellungen hatte der zur Tatzeit erst 17Jjährige Angeklagte wegen eines weitgehend ungeordneten Familienlebens zu seinem Bruder eine besonders enge Beziehung entwickelt. Der Angeklagte war zur Tatzeit von einer Gruppe Jugendlicher albanischer Volkszugehörigkeit auf brutale Art zusammengeschlagen worden und noch von Schlägen und Tritten benommen, als er sah, daß sich sein Bruder nunmehr in der gleichen Situation befand wie er zuvor. Um sei-

nem Bruder zu helfen, näherte sich der Angeklagte daraufhin

- eher taumelnd und mit verzerrtem Gesicht - mit einem ge-

zogenen Messer den Angreifern und schrie: "Kommt her!".

Als die Angreifer von ihm keine Notiz nahmen, stach er den auf seinen Bruder eintretenden Zeugen S. mit dem Messer in den Rücken, um den Angriff auf seinen Bruder zu beenden. Beim Herausziehen des Messers wirkte der Angeklag-

te sichtlich erschrocken.

Das Landgericht hat auf der Grundlage eines in der Hauptverhandlung erstatteten Gutachtens einer Sachverständigen für Psychiatrie und Neurologie festgestellt, daß durch die erlittenen Verletzungen beim Angeklagten eine Somnolenz ausgelöst worden sei, die im Zusammenwirken mit einer zur Tatzeit bestehenden leichten Alkoholisierung zu einem hochgradigen, angstbesetzten Affektzustand geführt habe, in dem der Angeklagte nur das Ziel gehabt habe, dem Bruder zu helfen. Dabei habe der Angeklagte wie automatisiert gehandelt. Das Landgericht, das von einer Nothilfelage des Angeklagten zur Tatzeit ausgeht, hat offen gelassen, ob der Stich in den Rücken des Zeugen S. zur Verteidigung geboten war, da der Angeklagte jedenfalls die Grenzen des Erforderlichen aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken überschritten gehabt habe, so daß er nach S$S 33 StGB ent-

schuldigt sei und straffrei bleibe.

2. Der Freispruch des Angeklagten begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Zutreffend geht, was auch die Revision nicht beanstandet, das Landgericht vom Vorliegen der Nothilfelage im Sinne von § 32 StGB aus. Die Revision ist jedoch der Auffassung, die Feststellungen in dem angegriffenen Urteil ließen die Annahme einer schuldausschließenden

Überschreitung der Grenzen der Nothilfe nicht zu. Das Land-

gericht habe insbesondere nicht ausgeführt, welche der in § 33 StGB genannten asthenischen Affekte beim Angeklagten zur

Tatzeit vorgelegen hätten. Dieser Angriff geht fehl.

Die Überschreitung der Grenzen der Nothilfe aus den in § 33 StGB genannten asthenischen Affekten ist entschuldigt, wenn bei dem Täter ein durch den Affekt verursachter Störungsgrad vorliegt, bei dem die Fähigkeit, das Geschehen richtig zu verarbeiten, erheblich reduziert war (BGHR StGB

§ 33 Furcht 4).

Nicht erforderlich ist, daß einer der in S§ 33 StGB genannten asthenischen Affekte ausdrücklich bezeichnet wird, wenn sich aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe hinreichend deutlich das Vorliegen eines oder mehrerer dieser Af-

fekte erschließt (vgl. BGHR StGB § 33 Furcht 3).

Die ausreichend detaillierten Feststellungen in dem angegriffenen Urteil lassen erkennen, daß der Angeklagte aus Verwirrung und Furcht handelte. Infolge des hochgradig angstbesetzten Affektzustands des Angeklagten zur Tatzeit war auch ein Störungsgrad erreicht, bei dem seine Fähigkeit, das Geschehen richtig zu verarbeiten, erheblich reduziert war. Nach den Feststellungen war durch seine eigenen Verletzungen eine Bewußtseinstrübung ausgelöst worden, die im Zusammenwirken mit einer zur Tatzeit bestehenden leichten Alkoholisierung eine intensive Gemütserregung herbeiführte, der Verwirrung und Furcht zugrundelag. So "taumelte" der Angeklagte mit "verzerrtem Gesicht" auf die Angreifer zu, was seine Verwirrung ausreichend kennzeichnet und

stach in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit den ihm

"besonders brutal" zugefügten Verletzungen, die seinen "hochgradig angstbesetzten Affektzustand" mitverursacht

hatten, auf einen der Angreifer ein.

Diese Feststellungen des Landgerichts belegen ausreichend die Voraussetzungen des § 33 StGB, sind in sich widerspruchsfrei und verstoßen weder gegen Denkgesetze noch lassen sie andere, naheliegende Alternativen außer acht. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin steht auch der aggressive Anklang des Rufs "Kommt her!" der Annahme asthenischer Affekte nicht entgegen. Diese Aufforderung kann persönlichkeits- und situationsbezogen zwar eine Vielzahl zugrundeliegender Emotionen widerspiegeln, wie etwa Wut und Angriffslust. Das gleichzeitige Vorliegen sthenischer Affekte wie Wut und Aggressivität steht der Anwendung des $S 33 StGB jedenfalls aber dann nicht entgegen, wenn Furcht und Verwirrung zumindest mitursächlich waren (BGHR

§ 33 StGB Nothilfe 1). Maul Ulsamer Brüning

wahl Landau