Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1998

BGH Beschluss vom 17.02.1998 – 1 StR 21/98

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

17. Februar 1998

in der Strafsache

gegen

wegen Betrugs u. a.

Der 1.

Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17.

Februar

1998 gemäß § 154 Abs. 2, § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Gemäß § 154 Abs.

Auf Antrag des Generalbundesanwalts wird das Verfahren im Fall C 20 der Gründe des Urteils des Landgerichts Ravensburg vom 6. November 1997 (Betrug gegenüber H. ) eingestellt.

Insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des

Angeklagten der Staatskasse zur Last.

Die Revision des Angeklagten gegen das genannte Urteil wird mit der Maßgabe verworfen, daß die Verurteilung des Angeklagten im Fall C 20 der Urteilsgründe entfällt.

Der Angeklagte trägt die übrigen Ko-

sten des Rechtsmittels.

Gründe§

ein, soweit der Angeklagte wegen Betrugs gegenüber

H.

gründe).

Dies geschieht mit Rücksicht darauf,

2 StPO stellt der Senat das Verfahren

verurteilt worden ist (Fall C 20 der Urteils-

daß in diesem

Fall das Landgericht - offenbar versehentlich - keine Ein-

zelstrafe festgesetzt hat.

Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der allgemeinen Sachrüge keinen Rechtsfehler zum Nachteil

des Angeklagten ergeben (8§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Senat kann im Hinblick auf die Vielzahl und Höhe der in den Fällen C 8 bis 19 und 21 bis 36 verhängten Einzelstrafen ausschließen, daß sich der Wegfall der Verurteilung im erwähnten Fall auf den Ausspruch über die (weitere)

Gesamtstrafe ausgewirkt hätte.

Maul Ulsamer Granderath

Brüning wahl