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BGH Urteil vom 11.02.1998 – 3 StR 546/97

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

Im Namen des Volkes

URTEIL§

3 StR 546/97

vom

11. Februar 1998

in der Strafsache

gegen

wegen des Verdachts des Verstoßes gegen das Betäubungs-

mittelgesetz

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung

vom 11. Februar 1998, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Kutzer,

Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Rissing-van Saan,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Blauth, Dr. Miebach, Pfister

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 17. Januar 1997, soweit es den Angeklagten N. betrifft, mit den zugehörigen Feststel-

lungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkam-

mer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf freigesprochen, unerlaubt Betäubungsmittel in nicht geringer Menge (ca. 647 Gramm Heroingemisch) in die Bundesrepublik eingeführt zu haben. Mit ihrer hiergegen gerichteten Revision erstrebt die Staatsanwaltschaft die Verurteilung des Angeklagten wegen bedingt vorsätzlicher Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, zumindest wegen fahrlässiger Einfuhr von Betäubungsmitteln. Das Rechtsmittel hat Er-

folg.

Nach den Feststellungen des Landgerichts traf der Angeklagte am 15. November 1995 als Rauschgiftkurier zwischen dem in Burundi tätigen H. und dem in Mönchengladbach tätigen Na. (beide sind inzwischen rechtskräftig

wegen Betäubungsmitteldelikten verurteilt worden) auf dem

Luftweg mit einem Koffer in Düsseldorf ein und teilte seine Ankunft und seinen Aufenthalt in einem Hotel telefonisch dem Na. mit. Dieser suchte den Angeklagten auf. Beim Verlassen des Hotels wurden beide festgenommen. In dem verschlossenen Koffer, den zu diesem Zeitpunt Na. in der Hand hatte, wurde das Betäubungsmittel gefunden. Der Angeklagte hat bestritten, von dem Heroin Kenntnis gehabt zu haben. Nach seiner Einlassung habe er die Bundesrepublik u.a. wegen eines mit H. geschlossenen Geschäfts über Personenkraftwagen aufgesucht und dabei auf Bitten des H. einen Koffer mitgenommen, in dem sich nach den Angaben H.'s. Gold befand. Diesen Koffer habe er (ohne Präsentation gegenüber Zollbehörden) unmittelbar an Na.

weitergeben sollen.

Das Landgericht konnte dem Angeklagten nicht widerlegen, daß er von dem Heroin nichts wußte. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters. Die revisionsgerichtliche Prüfung beschränkt sich darauf, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist in sachlichrechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt (st. Rspr., BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 2). Solche Fehler liegen hier, soweit dem Angeklagten vorsätzliches Handeln zur Last lag, nicht vor. Dies gilt angesichts der von der Strafkammer festgestellten Indizien (Vermögenssituation des Angeklagten, Bezahlung der Reise aus eigenen Mitteln, Täuschung des Angeklagten über die Modalitäten der Pkw-Ausfuhr) auch bezüglich eines nur

bedingt vorsätzlichen Handelns.

Das Landgericht hätte aufgrund seiner Pflicht zur erschöpfenden Aburteilung der Tat (vgl. BGH NStZ 1983, 174, 175) aber auch prüfen müssen, ob sich der Angeklagte nicht jedenfalls (vgl. BGHSt 17, 210) der fahrlässigen Einfuhr von Betäubungsmitteln gemäß § 29 Abs. 4 BtMG schuldig gemacht hat. Dies hat es ausweislich der Urteilsgründe nicht getan. Anlaß dazu hätte bestanden, denn das Landgericht hat festgestellt, daß der Angeklagte durchaus meinte, mit dem ihm von H. angesonnenen Goldtransport etwas Ungesetzliches zu tun (UA S. 39). Dabei ist es unerheblich, daß diese Feststellung innerhalb des Urteils in den Erwägungen

zur Entschädigungsentscheidung getroffen worden ist. Kutzer Rissing-van Saan Blauth

Miebach Pfister