Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1998

BGH Beschluss vom 10.02.1998 – 1 StR 760/97

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

1 StR 760/97 vom

10. Februar 1998

in der Strafsache

gegen

wegen Urkundenfälschung u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Februar 1998 beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 26. März 1997 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Rüge, das Landgericht habe seine sachliche Zuständigkeit objektiv willkürlich bejaht, greift nicht durch. Ob im entschiedenen Fall eine höhere Strafe als vier Jahre Freiheitsstrafe zu erwarten war, erscheint zweifelhaft, kann aber dahinstehen. Immerhin hatte die Staatsanwaltschaft in ihrer Anklageschrift auf die Möglichkeit hingewiesen, wegen besonders schwerer Fälle der Urkundenfälschung zu

bestrafen.

Die Wirtschaftsstrafkammer konnte ihre Zuständigkeit aber, ohne willkürlich zu handeln, gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 3 GVG auf die "besondere Bedeutung des Falles" stützen. Insofern macht die Revision freilich zu Recht geltend, daß die Staatsanwaltschaft, wenn sie die besondere Bedeutung des Falles annimmt, bei der Erhebung der Anklage die diesbezüglichen Umstände anzugeben hat, sofern diese nicht offensichtlich sind (BVerfGE 9, 223, 229). So war es hier aber. Dem Angeklagten R. oblag die Betreuung der Submissionen für kommunale Bauvorhaben;

er war daher mit Wahrung Öffentlicher Aufgaben be-

traut. Auch wenn die Staatsanwaltschaft darauf nicht ausdrücklich hingeweisen hatte, waren diese Umstände, durch die sich die abzuurteilenden Straftaten von der Masse der durchschnittlichen Strafta-

ten nach oben abhoben, offenkundig.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines

Rechtsmittels zu tragen.

Schäfer Maul Granderath

Brüning Boetticher