Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1998
BGH Beschluss vom 03.02.1998 – 4 StR 624/97
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom
3. Februar 1998
in der Strafsache
gegen
wegen Zuhälterei
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwer-
deführerinnen am 3. Februar 1998 beschlossen:
1. Den Nebenklägerinnen wird jeweils für die Revisionsinstanz zur Hinzuziehung eines Rechtsanwalts Prozeßkostenhilfe gewährt und Frau Rechtsanwältin S. ‚ Bielefeld, beigeordnet (§ 397 a StPO).
2. Die Revisionen der Nebenklägerinnen gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 16. Mai 1997 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler ergeben hat (8 349 Abs. 2 StPO). Es kann dahinstehen, ob das Landgericht das Ablehnungsgesuch der Nebenklägerinnen gemäß § 26 a Abs. 1 Nr. 1 StPO als unzulässig verwerfen durfte, wie der Generalbundesanwalt meint. Der Revisionsgrund des $S 338 Nr. 3 StPO ist hier jedenfalls deshalb nicht gegeben, weil die Ablehnung
unbegründet war.
3. Die Beschwerdeführerinnen haben die Kosten
des Rechtsmittels und die den Angeklagten
im Revisionsverfahren entstandenen notwen-
digen Auslagen zu tragen.
Meyer-Goßner Maatz Kuckein
Athing Ernemann