Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1998

BGH Beschluss vom 03.02.1998 – 4 StR 624/97

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

2 zitierte Normen Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom

3. Februar 1998

in der Strafsache

gegen

wegen Zuhälterei

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwer-

deführerinnen am 3. Februar 1998 beschlossen:

1. Den Nebenklägerinnen wird jeweils für die Revisionsinstanz zur Hinzuziehung eines Rechtsanwalts Prozeßkostenhilfe gewährt und Frau Rechtsanwältin S. ‚ Bielefeld, beigeordnet (§ 397 a StPO).

2. Die Revisionen der Nebenklägerinnen gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 16. Mai 1997 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler ergeben hat (8 349 Abs. 2 StPO). Es kann dahinstehen, ob das Landgericht das Ablehnungsgesuch der Nebenklägerinnen gemäß § 26 a Abs. 1 Nr. 1 StPO als unzulässig verwerfen durfte, wie der Generalbundesanwalt meint. Der Revisionsgrund des $S 338 Nr. 3 StPO ist hier jedenfalls deshalb nicht gegeben, weil die Ablehnung

unbegründet war.

3. Die Beschwerdeführerinnen haben die Kosten

des Rechtsmittels und die den Angeklagten

im Revisionsverfahren entstandenen notwen-

digen Auslagen zu tragen.

Meyer-Goßner Maatz Kuckein

Athing Ernemann