Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1998
BGH Beschluss vom 29.01.1998 – 1 StR 337/97
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
1 StR 337/97 vom
29. Januar 1998
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Januar 1998 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 30. Januar 1997 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Für eine Entscheidung gemäß S$S 126 Abs. 3 StPO be-
steht damit kein Raum.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesan-
walts bemerkt der Senat:
1. Die Rüge, der Antrag auf Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens zu der Negativtatsache (vgl. dazu auch BGH, Urt. vom 28. November 1997 - 3 StR 114/97 - für BGHSt bestimmt), daß kein ungeschützter Geschlechtsverkehr stattgefunden habe, sei zu Unrecht abgelehnt worden, ist unbegründet. Ein Beweismittel ist ungeeignet im Sinne des S 244 Abs. 3 Satz 2 StPO, wenn sicher ist, daß sich mit ihm die behauptete Tatsache nicht beweisen läßt. Das Landgericht ist anhand der Spuren davon ausgegangen, daß ein Samenerguß außerhalb der Scheide des Opfers erfolgt sein kann. Dann konnte ein Sachverständiger aus dem Fehlen von Spermaspuren bei der Geschädigten am
Tage nach der Tat keine Schlüsse im Sinne der
Beweisbehauptung ziehen. Er konnte hier auch nicht zur Aufklärung weiterer Indiztatsachen
beitragen (vgl. BGH StV 1990, 98).
Die Rüge, die Ablehnung des Antrags auf Vernehmung zweier Zeugen zu Drohungen der Belastungszeugen gegenüber E. als für die Entscheidung ohne Bedeutung sei rechtsfehlerhaft, ist jedenfalls unbegründet. Das Tatgericht durfte die Bedeutungslosigkeit der Indiztatsache für seine Entscheidung annehmen, da diese nur die generelle Glaubwürdigkeit der Belastungszeugen betraf (BCGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Bedeutungslosigkeit 19). Eine Verletzung der Pflicht zur Aufklärung entlastender Umstände (vgl. BGH StV 190, 291 £. und 292 £.) ist nicht ausreichend vorgetragen worden
(s 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Das Landgericht hatte die Ermittlungsakten beigezogen. Was sich daraus für die Beweisbehauptung ergeben
konnte, trägt die Revision nicht vor.
Der vom Landgericht angewendete § 177 StGB ist durch das 33. Strafrechtsänderungsgesetz (BGBl. 1997 I S. 1607) geändert worden. Die neue Vorschrift ist hier nicht das mildere Ge-
setz im Sinne von § 2 Abs. 3 StcC®B.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechts-
mittels zu tragen.
Maul Ulsamer Brüning
Wahl Boetticher