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BGH Beschluss vom 23.01.1998 – 2 StR 580/97

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

23. Januar 1998

in der Strafsache

gegen

wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.

Der 2.

Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23.

Januar

1998 gemäß SS 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlos-

sen:

. Das Verfahren wird auf Antrag des

Generalbundesanwalts vorläufig eingestellt, soweit der Angeklagte wegen Nötigung in acht Fällen (II, 2 der Urteilsgründe) verurteilt wurde. Insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen

Auslagen.

. Auf die Revision des Angeklagten

wird das Urteil des Landgerichts

Köln vom 25. Juli 1997

a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in

52 Fällen verurteilt ist und

b) im Ausspruch über die Gesamt-

freiheitsstrafe aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-

wiesen.

4. Die weitergehende Revision wird ver-

worfen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in 52 Fällen und wegen Nötigung in acht Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Um-

fang Erfolg.

Auf Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat das Verfahren nach § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt, soweit der Angeklagte auch wegen Nötigung in acht Fällen verurteilt wurde. Der Schuldspruch war daher entsprechend zu ändern. Damit entfallen auch die zugehörigen Einzelstrafen. Die Gesamtfreiheitsstrafe kann deshalb nicht bestehen bleiben. Sie muß vom Tatrichter neu bemessen werden. Die zuge-

hörigen Feststellungen können jedoch bestehen bleiben.

Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nach-

teil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jähnke Theune Bode Otten Rothfuß