Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1998
BGH Beschluss vom 21.01.1998 – 5 StR 670/97
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom 21. Januar 1998 in der Strafsache gegen
wegen Vergewaltigung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Janu-
ar 1998 beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 26. Juni 1997 nach § 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen
aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird nach § 349
Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwie-
sen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen Vergewaltigung zu einer Jugendstrafe von drei Jahren verurteilt. Seine Revision hat nur zum Straf-
ausspruch Erfolg.
Im Rahmen der Strafzumessung hat die Jugendkammer strafschärfend gewertet, daß der Angeklagte schon mehrfach wegen Beleidigungen und Nötigungen im sexuellen Bereich aufgefallen sei. Sie bezieht sich damit auf ein Urteil
des Jugendgerichts Salzgitter vom 27. April 1994, das den
Angeklagten wegen sexueller Nötigung in zwei Fällen und wegen Beleidigung schuldig gesprochen und die Entscheidung über die Verhängung einer Jugendstrafe ausgesetzt hat. Nach positivem Verlauf der zweijährigen Bewährungszeit wurde der Schuldspruch durch Beschluß vom 9. Mai 1996 getilgt (S$S 13 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BZRG, S30 Abs. 2 JGG). Wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, durfte diese Verurteilung nicht mehr zu Ungunsten des Angeklagten herangezogen werden (§ 51 Abs. 1 BZRG).. Dieses Verwertungsverbot umfaßt nicht nur die Tatsache der Vorverurteilung als solche, sondern untersagt auch die Berücksichtigung der Warnfunktion dieser Verurteilung zum Nachteil des Angeklagten (vgl. BGHSt 28, 378, 340; BGHR BZRG § 51 Verwertungsverbot 1).
Des weiteren durfte die Kammer nicht strafschärfend würdigen, daß sich der Angeklagte mit seiner Tat nicht auseinandergesetzt habe. Diese Erwägung läßt unberücksichtigt, daß der Angeklagte sich zum Tatvorwurf dahin eingelassen hat, daß es zum Geschlechtsverkehr im gegenseitigen Einverständnis gekommen sei. Einem Angeklagten darf jedoch nicht zum Nachteil gereichen, daß er die Tat bestreitet und infolgedessen auch keine Schuldeinsicht und Reue zeigt (vgl. BGHR $S 46 Abs. 2 Nachtatverhalten 4; BGH StV 1993, 533).
Der Senat kann nicht ausschließen, daß die aufgezeigten Rechtsfehler die Höhe der Jugendstrafe beeinflußt haben. Der Strafausspruch bedarf daher neuer tatrichterlicher
Entscheidung.
Laufhütte Häger Basdorf
Tepperwien Gerhardt