Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1998
BGH Beschluss vom 20.01.1998 – 4 StR 600/97
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
4 StR 600/97 vom
20. Januar 1998
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Totschlags
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Januar 1998 beschlossen:
Der Antrag des Verurteilten “auf Neubescheidung gemäß SS 33 a StPO” wird zu-
rückgewiesen.
Gründe§
Der Senat hat mit Beschluß vom 18. Dezember 1997 die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 3. Juni 1997 nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Hiergegen hat der Verurteilte mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 29. Dezember 1997 einen “Antrag auf Neubescheidung gemäß 5 33 a StPO” gestellt, mit dem er die Aufhebung des Senatsbeschlusses vom 18. Dezember 1997 und des Urteils des Landgerichts Bochum vom 3. Juni 1997 begehrt. Zur Begründung führt er aus, der Senat habe die Revision zu
Unrecht verworfen.
Der Antrag hat keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für ein Nachverfahren nach § 33 a StPO liegen nicht vor. Der Senat hat bei seiner Entscheidung keine Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der damalige Angeklagte nicht gehört worden ist. Für eine Aufhebung des Verwer-
fungsbeschlusses des Senats sowie für die weiter beantragte
Entscheidung besteht demnach keine rechtliche Möglichkeit (vgl. BGHSt 17, 94).
Meyer-Goßner Maatz Kuckein
Solin-Stojanovic Ernemann