Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1998

BGH Beschluss vom 14.01.1998 – 3 StR 667/97

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

14. Januar 1998

in der Strafsache

gegen

wegen Zuwiderhandelns gegen ein vereinsrechtliches

Betätigungsverbot

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts am 14. Januar 1998 gemäß S 349 Abs. 4 StPO einstimmig be-

schlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund

vom 3. Juni 1997 aufgehoben.

Der Angeklagte wird freigesprochen.

Die Auslagen der Staatskasse und die notwendigen Auslagen des Angeklagten

fallen der Staatskasse zur Last.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Zuwiderhandelns gegen ein vereinsrechtliches Betätigungsverbot zu einer Geldstrafe verurteilt. Seine Revision hat mit der Sach-

rüge Erfolg.

Nach den Feststellungen unternahm der Angeklagte am 16. März 1997 den Versuch, an einer von der PKK gesteuerten und aus diesem Grunde verbotenen Demonstration in Dortmund teilzunehmen. Dabei geriet er in eine von der Polizei eingerichtete Kontrollstelle. Zu diesem Zeitpunkt waren bereits ca. fünf weitere Fahrzeuge angehalten worden, so daß es den Polizeibeamten nicht möglich war, alle Anreisenden zeitgleich zu behandeln. Da die fünf Fahrzeuge zusammen standen, kam es zu Kontakten der Anreisenden. Dabei trat

der Angeklagte der Polizei gegenüber als Wortführer der

Gruppe auf und erklärte: "Was ihr uns auch sagt, wir kommen nach Dortmund!". Diese Aussage wurde mehrmals seitens des Angeklagten wiederholt, so daß es infolgedessen zu einer gereizten Stimmung zwischen der Polizei und den Anreisenden kam. Ca. 30 Minuten nach seinem Eintreffen wurde der Angeklagte mit einem Gefangenentransportwagen in die Gefange-

nensammelstelle Bochum gebracht.

Dieser Sachverhalt trägt den Schuldspruch nicht. Nach der Rechtsprechung des Senats erfüllen die bloße Anreise zum Ort einer Demonstration und der vergebliche Versuch, sich einem solchen Aufzug anzuschließen, den Tatbestand des § 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG nicht (vgl. BGH NStZ 1997, 497). Nach den getroffenen Feststellungen war der Angeklagte lediglich Sympathisamt und nicht organisatorisch in die PKK oder eine ihrer Untergliederungen eingebunden. Auch handel-

te er nicht in deren Auftrag.

In dem Verhalten des Angeklagten an der polizeilichen Kontrollstelle liegt ebenfalls keine Zuwiderhandlung im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG. Der Senat hat in seiner Entscheidung NStZ 1997, 497 offen gelassen, ob eine strafbare Zuwiderhandlung schon darin gesehen werden kann, wenn ein Sympathisamt dazu beigetragen haben könnte, Polizeikräfte zu binden und er es dadurch anderen Demonstrationsteilnehmern ermöglicht hätte, sich unter Durchbrechung oder Umgehung der Polizeikontrollen in der Dortmunder Innenstadt zu versammeln. Das Urteil enthält jedenfalls keine ausreichende Tatsachenfeststellung für die Annahme, der Angeklagte habe eine solche mittelbare Wirkung seines Verhaltens mindestens im Sinne bedingten Vorsatzes billigend in

Kauf genommen. Der Senat schließt aus, daß in einer neuen

Hauptverhandlung solche Feststellungen noch getroffen wer-

den können.

Auch in der Übernahme der Wortführerschaft, den abgegebenen Erklärungen und die dadurch bewirkte Aufheizung der Situation liegt kein strafbares Zuwiderhandeln im Sinne der genannten Vorschrift. Nach der Rechtsprechung des Senats kommt es bei der Beurteilung der Handlungsweise eines außenstehenden Dritten darauf an, ob seinem Verhalten eine gewisse Außenwirkung zukommt, aus der ein (objektiver) Bezug des Dritten zur Vereinstätigkeit erkennbar wird (BGHR VereinsG § 20 I 4 Dritthandeln 1). Dafür könnte ausreichen, wenn in dem Verhalten des Angeklagten etwa eine Propaganda - wirkung für die PKK erkennbar würde. Aber auch insoweit fehlt es an Feststellungen. Vielmehr erschöpft sich das im Urteil festgestellte Verhalten des Angeklagten in einem lautstarken Protest gegen das polizeiliche Unterbinden der weiteren Anreise und der Teilnahme an der verbotenen Demonstration. Der Senat schließt nach der in dem angefochtenen

Urteil mitgeteilten Beweisaufnahme auch aus, daß eine neue

Hauptverhandlung insoweit zu weiteren Feststellungen führen kann. Er entscheidet deshalb gemäß §§ 354 Abs. 1, 8 349 Abs. 4 StPO und spricht den Angeklagten frei.

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